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KENNZAHL

Einigungsquote in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, in denen die Familien- und Jugendgerichtshilfe beauftragt wurde

Einigungsquote in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, in denen die Familien- und Jugendgerichtshilfe beauftragt wurde

2023
Kennzahl überwiegend erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 106a AußStrG unterstützt die Familiengerichtshilfe das Gericht in dessen Auftrag in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren. Im Sinne einer nachhaltigen Lösung familiärer Konflikte soll dabei nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten angestrebt werden.
Im Jahr 2023 konnte in rund 22 % aller von den Mitarbeiter:innen der Familiengerichtshilfe erledigten Aufträge in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten erzielt werden. Dieser Prozentsatz liegt innerhalb der Schwankungsbreite der Vorjahre (22 % bis 26 %). Das angestrebte Ziel (Einigungsquote von einem Viertel aller von der Familiengerichtshilfe erledigten Fälle) konnte im Berichtsjahr nur überwiegend erreicht werden. Die Gründe für den (leichten) Rückgang der Einigungsquote seit 2022 sind dem BMJ nicht bekannt: Die Familiengerichtshilfe kann die Parteien bei der Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen unterstützen, ob eine solche zustande kommt, hängt letztlich jedoch immer von der Kompromissbereitschaft der Parteien ab. Historische Werte für diese Kennzahl stehen nicht zur Verfügung.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Statistik Familiengerichtshilfe

Berechnungsmethode

Verhältnis der von der Familien- und Jugendgerichtshilfe erzielten einvernehmlichen Lösungen zur Gesamtzahl der erledigten Aufträge in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren