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KENNZAHL

Verhältnis der Auslastung zw. Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern bei der Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher

Verhältnis der Auslastung zwischen Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern bei der Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher gem. §§ 21 Abs. 1 StGB und 429 StPO

2023
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 21 Abs. 1 StGB und 431 StPO sind Personen, die zurechnungsunfähig sind, jedoch unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat begehen, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in ein forensisch-therapeutisches Zentrum einzuweisen, wenn die Befürchtung besteht, dass sie unter dem Einfluss dieser Störung neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Diese Anhaltungen (gemäß § 431StPO) bzw. Unterbringungen (gemäß § 21 Abs. 1 StGB) werden einerseits in den forensisch-therapeutischen Zentren Asten, Göllersdorf und Wien-Favoriten und andererseits in psychiatrischen Krankenhäusern durchgeführt. Eine Stabilisierung bzw. Erhöhung der Unterbringungsquote in den Forensisch-therapeutischen Zentren wird im Rahmen der „Insourcing-Strategie“ des Regierungsprogrammes
angestrebt.

Das Umfeld stellt sich für das Jahr 2023 in der Form dar, als dass es bei der Unterbringung und Anhaltung von Menschen im Maßnahmenvollzug gegenüber 2022 einen Anstieg von 3,8 % an vollzogenen Unterbringungstagen gegeben hat. Durch ein proaktives Belags- und Betreuungsmanagement in Kombination mit einem angepasstem Wirkungs- und Budgetcontrolling konnte der Anteil der Menschen, in den dafür eingerichteten Forensisch-therapeutischen Zentren, gegenüber 2022 um 1,89 %P gesteigert werden. Das Management der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen führte im Rahmen der „Inscourcingstrategie“ bei gleichbleibender Versorgungs- und Betreuungsqualität zu einer merklich spürbaren budgetären Entlastung und entfaltet demnach volle Wirkung.


Quelle

Cockpit; Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)

Berechnungsmethode

Verhältnis in der Unterbringung von Insassinnen und Insassen gem. § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO zwischen Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern. Die Summe der Belagstage in den Justizanstalten wird der Summe der Unterbringungstage in Psychiatrischen Krankenhäusern gegenübergestellt. Dargestellt wird jeweils der Anteil der Auslastung der Justizanstalten.