Kennzahl fokussiert auf Qualität für die im BFA erstellten Bescheide im Asylbereich. Interne Gründe für Aufhebungen in 2. Instanz sollen möglichst geringgehalten werden. Externe Gründe (geänderte Umfeldbedingungen, Entwicklungen im Herkunftsland etc.) liegen nicht im Verantwortungsbereich des BFA und sind nicht in der Kennzahl enthalten. Das Ziel (2023: ≤30) wurde knapp nicht erreicht. Mit der Auswertung von BVwG-Erfassungstool (BERT) vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wurden insgesamt 11.446 Erkenntnisse ausgewertet. Interne Gründe können unvollständige Formulierungen sein, nicht ausreichend geführtes Ermittlungsverfahren, Fehler in der rechtlichen Würdigung oder auch die falsche Rechtsgrundlage in Einzelfällen. Da die Kennzahl 2022 neu eingeführt wurde, fehlen die Istwerte von 2018 – 2021.
Quelle
Administrative Daten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Berechnungsmethode
Anteil durch interne Gründe (unsorgfältige Ermittlungen, Formalfehler, Interpretationsfehler) des BFA in 2. Instanz abgeänderte oder behobene Entscheidungen