MASSNAHME
(1) Sicherstellung eines konsumentenfreundlichen Rechts bei der Energiewende. (2) Stärkung der Verbraucher:innen für d. ökologischen Wandel.
(1) Sicherstellung eines konsumentenfreundlichen Rechts bei der Energiewende. (2) Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel.
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: (1) Verbesserung der Transparenz für Energiekonsument:innen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Auf Unionsebene wurden die Richtlinien (EU) 2019/944, VO (EU) 2019/943 abgeändert (neues Elektrizitäts-Marktdesign) sowie die Richtlinie (EU) 2024/1788 (Binnenmarkt für erneuerbare Gase, Wasserstoff und Erdgas ("Gaspaket") beschlossen. Der nationale Rechtsrahmen des Elektrizitätswesens (ElWG) wurde noch nicht beschlossen. Nach dem Regierungsprogramm 2025-2029 wird das Dossier priorisiert. Die Umsetzung soll bis zum Sommer 2025 unter Berücksichtigung der neuen unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Die legistische Zuständigkeit liegt beim BMWET. Auch die Umsetzung des Gaspakets könnte in das Jahr 2025 fallen, wobei die Umsetzungsfrist bis 2026 läuft.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
10.08.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Im Mai 2023 sind neue EU-Energierechtsdossiers mit Verbraucherbezug in Verhandlung (v.a. Richtlinie (RL) Erneuerbare Gase, Novelle EU-EnergieeffizienzRL, EU Marktdesign neu), die Umsetzung der StrombinnenmarktRL steht noch aus. In der Energiekrise hat sich mangelnde Vertragstranparenz als Problem für Konsumentinnen und Konsumenten gezeigt. Mit der Umsetzung diverser EU-Energierechtsdossiers wird eine Verbesserung der Transparenz für Energiekund:innen erreicht.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Das BMSGPK hat sich zu den Gesetzen und Verordnungen im Sinne der Konsument:innen eingebracht.
Erläuterung der Entwicklung
Zu Beginn des Jahres 2024 hat das damalige BMSGPK eine umfassende Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes eingebracht. Das BMSGPK nahm ebenso an einer vom Energieressort parallel zur Begutachtung einberufenen Arbeitsgruppe teil. Auch außerhalb dieser Arbeitsgruppe erfolgte ein regelmäßiger Austausch mit Stakeholdern im Energiebereich. Es zeichnet sich ab, dass einige Vorschläge insbesondere zur Verbesserung der Transparenz für Endkund:innen Niederschlag im künftigen Rechtstext finden werden. Der weitere Prozess bleibt abzuwarten. Wie bereits in der vorherigen Legislaturperiode wird sich das BMASGPK weiterhin lösungsorientiert im Gesetzeswerdungsprozess zum Nationalen Rechtsrahmen des Elektrizitätswesens („ElWG“) einbringen, um die Interessen der Konsument:innen zu vertreten. Durch die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 idF RL (EU) 2024/1711 soll die Rechtsposition von Haushaltskund:innen in der modernen Energiewelt verbessert und für mehr Transparenz, Klarheit und Planbarkeit auf Haushaltsebene gesorgt werden. Selbiges gilt für die Umsetzung des Gaspakets und der Energieeffizienz-Richtlinie. Bei letzterer wird sich das BMASGPK beim Rechtsrahmen für die Fernwärme einsetzen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: (2) EU Richtlinien (RL)-Vorschlag COM (2023) 155 final über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Die Richtlinie wurde am Rat am 20.2.2024 auch mit Zustimmung Österreichs angenommen. Legistische Zuständigkeiten bei BMJ und BMWET.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
10.08.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Der EU-RL-Vorschlag sieht gemeinsame Regelungen zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbraucher:innen gekauft wurden, vor. Damit wird den beiden Zielen der Richtlinie Warenkauf (Funktionieren des Binnenmarktes, und hohes Verbraucherschutzniveau), der Umweltschutz als weiteres Ziel hinzugefügt. Vorgesehen wird ein neues „Recht auf Reparatur“ von Waren einerseits im Rahmen der Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers / der Verkäuferin und andererseits außerhalb des Gewährleistungsrechtes. An Maßnahmen sind vorgesehen: ein europäisches Formular für Reparaturinformationen; eine Verpflichtung der Hersteller zur Reparatur bestimmter Waren sowie zur Verfügungstellung von Ersatzteilen und reparaturbezogene Informationen; die Einrichtung einer Online-Plattform für Reparaturen und überholte Waren und der Vorrang der Reparatur vor dem Austausch der Waren im Rahmen der Gewährleistung, sofern die Kosten der Reparatur nicht höher als jene des Ersatzes sind.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Die Interessen der Konsument:innen wurden im Rahmen der interministeriellen Koordinierungssitzungen vertreten.
Erläuterung der Entwicklung
Die Richtlinie bietet einen ausgewogenen Kompromiss als Grundlage für Maßnahmen zur besseren Unterrichtung von Verbraucher:innen z.B. zu Haltbarkeitsgarantien und Reparierbarkeit. Ein erster Umsetzungsentwurf ist im BMJ in Ausarbeitung.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze
Meilenstein: (2) EU-VO-Vorschlag COM (2002) 142 final zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Die Ökodesignverordnung wurde 28.06.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist in Kraft.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
10.08.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Der Vorschlag sieht einen erweiterten Anwendungsbereich auf fast alle Produktkategorien (nicht aber z.B. auf Lebensmittel) gegenüber der noch bestehenden Ökodesignrichtlinie vor. Mit Hilfe delegierter Rechtsakte ist die EU-Kommission ermächtigt für die jeweilige Produktkategorie spezielle Ökodesignanforderungen festzulegen. Weiters ist die Einführung eines digitalen Produktpasses beabsichtigt, mit dem die Erfüllung dieser Anforderungen nachvollziehbar werden soll. Ein Vernichtungsverbot von Textilien und ggf. weiteren Produkten wird ebenso vorgesehen.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Die Interessen der Konsument:innen wurden im Rahmen der interministeriellen Koordinierungssitzungen vertreten.
Erläuterung der Entwicklung
Die Ökodesignverordnung schafft einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen (Umweltaspekten) von Produkten. Sie ist bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Lebensmittel oder Arzneimittel) auf fast alle Produktkategorien anzuwenden. Mit Hilfe delegierter Rechtsakte ist die Kommission dazu ermächtigt, für bestimmte Produktkategorien spezielle Ökodesign-Anforderungen festzulegen. Darüber hinaus führt die Verordnung einen digitalen Produktpass (online abrufbare Daten und Dokumente zum Produkt) sowie ein Vernichtungsverbot für bestimmte (per delegiertem Rechtsakt zu erweiternde) unverkaufte Verbraucherprodukte (z. B. Textilien) ein. Ab Quartal 2/ Quartal 3 2025 folgen delegierte Rechtsakte mit konkreten Mindestanforderungen für Produktaspekte. Federführend ist das BMLUK; das BMASGPK bringt den konsumentenpolitischen Standpunkt ein.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend
Meilenstein: (2) RL-Vorschlag COM (2023) 166 final über "Substantiation and Communication of explicit environmental claims (Green Claims Directive)"
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Am 17.6.2024 wurde vom Rat die Allgemeine Ausrichtung angenommen. Österreich hat sich enthalten.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
10.08.2023
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Ziel des RL-Vorschlags ist die Reglementierung von ausdrücklichen und vergleichenden Umweltaussagen und deren Verifizierung. Weiters vorgesehen sind Rahmenbedingungen für neue als auch bestehende Öko-Labels. Die Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Anforderungen zu vollziehen. Damit soll dem sog. "Green-Washing" Einhalt geboten werden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Die Interessen der Konsument:innen wurden im Rahmen der interministeriellen Koordinierungssitzungen vertreten.
Erläuterung der Entwicklung
Der Richtlinien-Entwurf zur Werbung mit umweltbezogenen Angaben (Green Claims Directive) soll konkrete Umweltaussagen für Verbraucher:innen zugänglich, nachvollziehbar und prüfbar machen sowie Unternehmen konkrete inhaltlich/technische Vorgaben für eine klare Kommunikation über umweltbezogenen Inhalt in der Werbung zur Verfügung stellen. Kernstück ist die ex-ante-Verifizierung der Grundlage umweltbezogener Angaben von Unternehmen. In der Allgemeinen Ausrichtung des Rates wurden einige Vereinfachungen und Entschärfungen des Entwurfes im Sinn der Unternehmen vorgenommen. Die Trilogverhandlungen sollen im 1. Halbjahr 2025 abgeschlossen werden. Federführende Ressorts sind das BMLUK und das BMWET. Das BMASGPK bringt laufend den konsumentenpolitischen Standpunkt ein.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend