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Vorhaben

Bündelung Schulrechtsänderungsgesetz 2016

2021
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: -33.481

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Bildung und Innovation bestimmen den persönlichen Lebens- und Berufsweg jedes Kindes und prägen die gesellschaftliche Zukunft insgesamt. In einer modernen Wissensgesellschaft zählen sie zu den wichtigsten Wachstumsfaktoren und entscheiden über Wohlstand und sozialen Zusammenhalt in unserem Land und in Europa.
Die Umstellung der bestehenden Schulstruktur und Schulkultur in eine neue Steuerungsstruktur mit eigenverantwortlichen Standorten ist ein mehrjähriger Prozess. Das Schulrechtspaket 2016 ist bereits der erste Umsetzungsschritt dieser Bildungsreform in den folgenden Bereichen:

1. Grundschule:
Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Elementarbildung. Mit dem Erwerb der Grundkompetenzen und Kulturtechniken, insbesondere auch der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch, wird jedoch bereits wesentlich früher begonnen. Der Bruch zwischen Kindergarten und Schule stellt somit ein Hindernis für die optimale kontinuierliche Förderung der jährlich rund 82.000 schulpflichtig werdenden Kinder dar.

2. Sprachförderung:
Rund 35.000 Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Pflichtschulen und 1.000 Schülerinnen und Schüler an der AHS-Unterstufe, wurden wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen aufgenommen.

3. Schule und Beruf:
Die Ausbildungsqualität der berufsbildenden Schulen im weiteren Sinn wird im Hinblick auf eine Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, laufend überprüft und die Bildungsinhalte werden im Wege der Lehrplanverordnungen dem aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes angepasst.
– Die gesetzlich vorgesehenen Schulartbezeichnungen „Haushaltungsschule“ und „Hauswirtschaftsschule“ entsprechen weder der vereinheitlichten Terminologie des Ausbildungssystems der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe noch den dort aktuell vermittelten Bildungsinhalten.
– Pflichtpraktika sind fester Bestandteil aller Lehrpläne der kaufmännischen Schulen und ein wichtiges Bindeglied zwischen Schule und Beruf. Eine explizite gesetzliche Verankerung fehlt jedoch. Auch für die im Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe enthaltenen Pflichtpraktika fehlt die gesetzliche Verankerung.
– Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen: Die gesetzliche Verankerung der verbindlichen Übung ist als rechtliche Basis für die Einführung einer verbindlichen Übung im Rahmen der schulautonomen Bestimmungen der neuen Lehrpläne der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen erforderlich. Die neue Fachrichtung „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ thematisiert den Umgang mit Naturressourcen sowie deren Bedeutung für eine umweltschonende und gesunde Lebensmittelproduktion an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Die neue Bezeichnung der Fachrichtung „Landwirtschaft und Ernährung“ grenzt die beiden Sektoren deutlich ab.
-Bundessportakademien: Die gesetzlich vorgesehene Schulartbezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ entspricht nicht mehr der Terminologie um von Interessentinnen und Interessenten als Ausbildungsstätte für sportliche Qualifizierung wahrgenommen zu werden. Ebenso ist die Terminologie von einzelnen gesetzlich vorgesehen Lehrplaninhalten nicht mehr adäquat. Weiters werden einige der Ausbildungsmodule an den Bundessportakademien in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt, wozu es die gesetzliche Möglichkeit benötigt, dass Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer auch als Lehrbeauftragte in der unterrichtsfreien Zeit zum Einsatz gelangen können. Letztlich wurden die Ausbildungen der Bundessportakademien in ein System aufeinander aufbauender Ausbildungsstufen umgebaut, sodass die längste durchgehende Ausbildung nun die 6-semestrige Sportlehrerausbildung ist. Dahingehend kann der Rahmen von Ausbildungen, die an den BafL zur Durchführung gelangen können, mit der maximalen Länge von 6 Semestern auch gesetzlich verankert werden.
– Die Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik ist aufgrund der höheren Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen in den (elementar-) pädagogischen Berufsfeldern erforderlich. Bereits bisher entsprach die Struktur der Ausbildung an den Bildungsanstalten jener an berufsbildenden höheren Schulen (BHS); trotzdem wurden sie bisher im Abschnitt II, Teil C, als eigenes Bildungssystem geführt. Eine Überführung in die BHS-Struktur bedeutet eine große Vereinfachung der schulrechtlichen Bestimmungen und ergibt auch auf europäischer und internationaler Ebene deutliche Verbesserungen bei der Anerkennung dieser Ausbildung, bei Abschlüssen, Qualifikationen und Berechtigungen.
– Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung erlaubt Schülerinnen und Schülern der 8. und 9. Schulstufen, an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben, um in dieser Zeit berufliche oder berufsbildende Orientierung gewinnen zu können. Diese Regelung geht davon aus, dass Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen ihre Bildungsorientierung vorerst insofern abgeschlossen haben, als sie sich für den konkreten weiterführenden Schulbesuch entschieden haben. Dies scheint heute nicht mehr zutreffend und gerechtfertigt, mehr Flexibilität im Wechsel von einem Schultyp zu einem anderen oder von Schule zu Beruf ist gefordert.
– Werken: Die Trennung in technisches und Textiles Werken in allgemeinbildenden höheren Schulen ist nicht mehr zeitgemäß, ebenso in der Volksschule.
– Bildung und Erwerbskarriere: Die Qualitätssicherung der Ausbildung braucht verlässliche Daten über den Zusammenhang zwischen Bildungs- und Erwerbskarrieren. Die Sicherung der Bildungsqualität ist derzeit jedoch kein Zweck der Datensammlung der Bildungsdokumentation, die Arbeitsmarkt- und Bildungsstatistik werden nebeneinander geführt.
– Forstfachschule: Die gegenwärtige, einjährige Ausbildung an der Forstfachschule, deren Absolvierung insbesondere die Ausübung des Berufs „Forstwart/Forstwartin“ ermöglicht, entspricht nicht mehr in bestmöglicher Weise den Anforderungen, die insbesondere seitens der Forstbetriebe an diese Arbeitnehmer gestellt werden. Derzeit kann diese Schule auf Grund der nur unzureichend zur Verfügung stehenden Räume bloß von 44 Schülerinnen und Schülern besucht werden, weshalb ca. die Hälfte der Aufnahmewerber nicht in die Schule aufgenommen werden können. Zudem sind Regelungen bezüglich der Richtlinie 2013/55/EU (auch) zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der im Forstgesetz 1975 geregelten Forstberufe erforderlich.

4. Schulorganisation und Personaleinsatz:
– Ganztägige Schulformen: Für den Ausbau der ganztägigen Schulformen wird entsprechend qualifiziertes pädagogisches Personal im erforderlichen Ausmaß benötigt. Die Lernhilfe im Rahmen der individuellen Lernzeit für die rund 150.000 Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen darf jedoch nur von Lehrpersonen oder Erzieherinnen und Erziehern betreut werden.
– Schulsprengel: Für jede allgemeinbildende Pflichtschule besteht ein Schulsprengel. Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule möglich und kann vom Schulerhalter der aufnehmenden Schule stets abgelehnt werden. Dadurch wird die Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl erheblich eingeschränkt.
– Lehraufträge für Spezialbereiche der berufsbildenden Schulen: Zur Erfüllung der zeitgemäßen Lehrpläne unterrichten schon derzeit neben dem Stammlehrpersonal der berufsbildenden Schulen Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft; nur mit wenigen Wochenstunden oder als Sondervertragslehrpersonen angestellt, bringen sie dabei Spezialwissen in die Ausbildung ein, das in dieser Tiefe und Aktualität durch „Stafflehrende“ oft nicht verfügbar wäre. Darüber hinaus erfordern kurzfristige inhaltliche oder zeitliche Dispositionen oder Aufgaben, die nur für einen Teil des Unterrichtsjahres anfallen, beispielsweise im Bereich der in Semester gegliederten neuen Oberstufe, ein höheres Maß an Flexibilität. Das neue Lehrpersonendienstrecht würde als Anstellungserfordernis für diese Lehrpersonen ein berufsbegleitendes Bachelorstudium verlangen, das von dieser Personengruppe nicht geleistet werden kann.
– Durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge durch BGBl. I Nr. 97/2015 wurden auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen die Reifeprüfungen sowie die Reife- und Diplomprüfungen nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen ab dem Jahr 2017 eingeführt. Weiters wurden durch die Änderung der Prüfungsordnung BMHS durch BGBl. II Nr. 160/2015 für den Bereich der mittleren Schulen die Bestimmungen über die neuen abschließenden Prüfungen umgesetzt. Dadurch stimmen die Prüfungstaxen der Mitglieder der Prüfungskommissionen nicht mehr mit den Prüfungsordnungen überein und es sind nunmehr auch für die genannten Schularten die Prüfungstaxen der an die geänderten Prüfungen anzupassen. Des Weiteren stellte sich in der Praxis heraus, dass die Abgeltung je Kandidatin oder Kandidat bei Prüfungen, welche aus mehreren Teilprüfungen bestehen und dadurch über einen längeren Zeitraum dauern können, ineffizient ist. Schlussendlich bedarf es einer Anpassung im Unterrichtspraktikumsgesetz zwecks Klarstellung, dass eine zweijährige Vollbeschäftigung an einer Schule in der Europäischen Union einer Vollbeschäftigung an einer österreichischen Schule gleichzuhalten ist. Eine Nichtanerkennung dieser Zeiten von Lehrpersonen widerspräche dem Europarecht.
– Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen. Darüber hinaus besteht in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf hinsichtlich der neuen Oberstufe und der neuen Reifeprüfung (z. B. im Bereich der Frühwarnung oder der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfungen).

5. Schulverwaltung:
– Die Bestimmungen über Schülerstammblätter, Klassenbücher und Protokolle sind nicht mehr zeitgemäß und auch datenschutzrechtlich nicht mehr am letzten Stand. Wie auch in anderen Bereichen der Verwaltung haben moderne IKT-unterstützte Verfahrensabläufe papierbasierte Aufzeichnungen ersetzt. Schülerverwaltungsprogramme (wie beispielsweise „Sokrates Bund“ für die Bundesschulen) bilden die technische Basis für die Erfassung und Verwaltung aller für den Schulbetrieb (von der Aufnahme in die Schule bis zur Zeugnisausstellung) erforderlichen Daten von Schülerinnen und Schülern.
– Eine Ausweiskarte für Schülerinnen und Schüler, aus der das Alter ersichtlich ist und aus der entnommen werden kann, welche Lehranstalt die Schülerin bzw. der Schüler besucht, erweist sich nach wie vor in vielen Fällen als notwendig oder zweckmäßig. Jedoch ist die derzeit verwendete Schülerausweiskarte nicht mehr zeitgemäß, insbesondere bietet sie keine Zugangsmöglichkeit zu elektronischen Angeboten der Schule.
– Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates wird eine rechtskundige Verwaltungsbeamtin oder ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektorin bzw. Amtsdirektor bestellt. Dies ist mit einer modernen und effizienten Verwaltung nicht oder nur schwer vereinbar, da einerseits das Abstellen auf Beamtinnen bzw. Beamte zu eng ist und es andererseits im Falle einer Bestellung von Landesbediensteten zu Überschneidungen von Bundes- und Landesdienst- und Besoldungsrecht kommt.

6. Nachträgliche Bündelungen:
Nach der Kundmachung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, ergab sich Änderungsbedarf an damit inhaltlich in untrennbarem Zusammenhang stehenden Verordnungen. Diese sind somit für die Zielerreichung unerlässlich, weshalb deren wirkungsorientierte Folgenabschätzungen nachträglich mit jener des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 gebündelt wurden. Je nach Art und Umfang des Vorhabens wurden neue Maßnahmen hinzugefügt oder bestehende ergänzt. An den wesentlichen Auswirkungen (einschließlich den finanziellen Auswirkungen) ergeben sich durch die nachträglich gebündelten Vorhaben keine Änderungen, da deren Auswirkungen in jenen des ursprünglichen Vorhabens aufgehen. Die Aufteilung des Gesamtvorhabens in mehrere zusammengehörige Teile ist den unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren (Gesetz und Verordnungen) geschuldet.
Änderungsübersicht:
– Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung, BGBl. II Nr. 424/2016: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 8
– Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 90/2017: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 9
– Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. II Nr. 114/2017: siehe die hinsichtlich der Aufnahme in die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik ergänzte Maßnahme 9
– Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule, in Begutachtung bis 29.6.2017: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 10
– Änderung der Verordnungen über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen: siehe die hinsichtlich des Entfalls dieser Verordnungen ergänzte Maßnahme 6
– Lehrplan technisches und textiles Werken an Neuen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen: siehe die neu hinzugefügte Maßnahme 11



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben trägt durch die Stärkung der Schulautonomie sowie der Entwicklung hin zur Kompetenzorientierung der Lehrpläne zur Umsetzung der österreichischen Jugendstrategie bei, insbesondere zu den Maßnahmen und Zielen „Sicherung von Grundkompetenzen“, „Politische Bildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung“, „Gesundheit durch Förderung der sozial-emotionalen Kompetenzen“ und „Digitale/mediale Kompetenzen“.
Das Vorhaben leistet ebenso einen Beitrag dazu, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlos und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen können, die zu brauchbaren und effektiven Lernergebnissen führt (SDG 4.1) sowie dazu, bis 2030 die Zahl der Jugendlichen und Erwachsenen wesentlich zu erhöhen, die über die entsprechenden Qualifikationen einschließlich fachlicher und beruflicher Qualifikationen für eine Beschäftigung, eine menschenwürdige Arbeit und Unternehmertum verfügen (SDG 4.4).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von der Erstsprache Deutsch und mehr Freiheit bei der Schulwahl unabhängig vom Wohnort

Beschreibung des Ziels

Erleichterung des Zugangs zur Bildung unabhängig von der Erstsprache Deutsch und dem Wohnort der Schülerinnen und Schüler.
Schaffen eines gerechten Zugangs zur Bildung insbesondere für neue Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichen, um dem Unterricht folgen zu können.
Vergrößerung der Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl im Pflichtschulbereich.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einführung des Deutschfördermodells für außerordentliche Schüler/innen ist abgeschlossen.

Ausgangszustand 2016:

Der Zugang zu Bildung ist für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch u.a. durch eine nicht umfassende Förderung der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch (z.B. durch Fehlen von Sprachförderkursen in mittleren und höheren Schulen) schwieriger.

Zielzustand 2021:

Der Zugang zu Bildung ist auch für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch (u.a. durch bessere Förderung der Unterrichts- und Bildungssprache Deutsch über z.B. Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse) gegeben.

Istzustand 2021:

Mit dem Schuljahr 2018/19 wurde das Modell der Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse durch ein neues Deutschfördermodell für außerordentliche Schüler/innen abgelöst (Modell der Deutschförderklassen und -kurse). Das Ziel ist eine nachhaltige Steigerung der Deutschkompetenz durch intensive Förderung zu erreichen und so einen raschen Umstieg in das Regelschulwesen zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen die Erfolgschancen der Kinder und Jugendlichen in der weiteren Bildungs- und Berufslaufbahn merklich erhöht werden. Die Deutschförderung wurde mit dem neuen Modell in folgenden Aspekten ausgebaut: • Gesetzliche Verankerung in allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen o 15 Förderstunden pro Woche in der Deutschförderklasse der Volksschule bzw. 20 Förderstunden pro Woche in der Deutschförderklasse der Sekundarstufe o 6 Förderstunden pro Woche im Deutschförderkurs (Volksschule und Sekundarstufe) nach Übertritt in den Regelunterricht • Transparente Feststellung des Status „außerordentliche (ao.) Schülerin“ bzw. „außerordentlicher (ao.) Schüler“ auf Basis des österreichweit einheitlichen, standardisierten Testverfahren (MIKA-D) • Verordnung eigener Lehrpläne für die Förderung in Deutschförderklassen im Sinne einer intensiven Förderung vor dem vollständigen Eintritt in den Regelunterricht Weitere aktuelle Maßnahmen der Qualitätssicherung des Modells sind: • Entwicklung aufeinander aufbauender und miteinander abgestimmter Lehrpläne als Konzept der durchgängigen Sprachbildung und Deutschförderung im Projekt Lehrplan 2021 (Lehrplan Deutsch im Deutschförderkurs und Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache Förderung für o. Schüler/innen sowie das übergreifende Thema Sprachliche Bildung und Lesen) • Wissenschaftliche Evaluierung der Deutschförderung und Deutschförderklassen im Auftrag des BMBWF • Weiterentwicklung der Items von MIKA-D im Auftrag des BMBWF Das Modell der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse inkl. der standardisierten Testung MIKA-D als Basis zur Zuweisung zum außerordentlichen Status wurde mit dem Schuljahr 2018/19 eingeführt. Die Entwicklung der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler hier nun im Jahresvergleich: Schuljahr 2017/18: 41.988 Schuljahr 2018/19: 35.340 Schuljahr 2019/20: 30.883 Schuljahr 2020/21: 31.482 Schuljahr 2021/22: 32.694

Datenquelle:
Stellenplan 2021/22

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Individualisierung und Kompetenzorientierung in der Primarstufe

Beschreibung des Ziels

Weiterentwicklung des Lernens und Lehrens in Richtung Individualisierung und Kompetenzorientierung; Aufbau eines pädagogischen Übergangsmanagements vom Kindergarten zur Volksschule um Übergänge kindgerecht zu gestalten sowie zur Stärkung der Grundkompetenzen und Kulturtechniken als Fundament für den weiteren Bildungsweg. Überarbeitung des Lehrplans der Volksschule im Hinblick auf Kompetenzorientierung und der Formulierung der erwarteten Lernziele für die Grundstufe I und Grundstufe II.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schülereinschreibung neu, jahrgangsübergreifender Unterricht, Lehrplan neu, alternative Leistungsbeurteilung implementiert

Ausgangszustand 2014:

Projektauftrag - zur Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU - zum förderbezogenen Datenaustausch zwischen Kindergarten und Grundschule - zur Weiterentwicklung und flächendeckendem Ausbau der Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule - zu gemeinsamen Dienstbesprechungen der Kindergarten- und Schulaufsicht ist erteilt Gesetzesentwurf zum Datenaustausch liegt vor Umsetzungsaufträge - zum jahrgangsübergreifenden Unterricht in der Schulautonomie - zur Weiterentwicklung des Lehrplans - zur alternativen Leistungsbeschreibung ist erteilt Gesetzesentwurf zum jahrgangsübergreifenden Unterricht und zur alternativen Leistungsbeschreibung liegt vor

Zielzustand 2021:

Daten über Förderungen aus dem Kindergarten werden beim Übergang in die Schule berücksichtigt. Beschreibungen über individuelle Entwicklungen fließen in die passgenaue Förderplanung der Grundschule ein. Elementar-, Grundschulpädagog:innen sowie anderes Fachpersonal unterstützen den kindgerechten Übergang. Pädagog:innen beider Institutionen wissen genau über Entwicklung, Stärken, Schwächen, Talente, Interessen und Begabungen jedes einzelnen Kindes Bescheid, auf Basis dieses Wissens wird aufbauend und zielgenau gefördert. Intensivierung und Ineinandergreifen der Kompetenzen auf Ebene der Kindergarten- und Schulaufsicht ist gegeben und wird gelebt. Die Anzahl der Schulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht ist signifikant gestiegen. Ein umfassendes Informationssystem zur Lernsituation der Schüler:innen bis einschließlich der 3. Schulstufe wird umgesetzt. Der Lehrplan der Volksschule ist im Sinne der Kompetenzorientierung vollständig überarbeitet und gesetzlich verankert

Istzustand 2021:

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz wurde im § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz festgeschrieben, dass Erziehungsberechtigte von Schulanfänger/innen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse aus dem Kindergarten bei der Schüler/inneneinschreibung vorzulegen haben. Außerdem wurde in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern festgelegt, dass die Länder sich dazu verpflichten, es zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung auf Anfrage an Schulen zu liefern haben. Des weiteren wurde im Dez 2018 eine neue SchulreifeVO erlassen, um bundesweit einheitliche Kriterien zur Feststellung der Reife festzulegen. Darüber hinaus wurde ein standardisiertes Screening-Instrument entwickelt, um eine solide qualitätsgesicherte Grundlage für die Planung von Fördermaßnahmen zu haben. Jahrgangsübergreifender Unterricht kann an allen Schulstandorten schulautonom stattfinden. Die bereits bisher bestehende Möglichkeit, die Schulstufen der Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) in einer Klasse zusammenzufassen wurde auf die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe) ausgedehnt. Nunmehr besteht daher die Möglichkeit, alle Schulstufen der Grundschule in einer Volksschulklasse zusammenzufassen. Darüber hinaus kann jahrgangsübergreifender Unterricht auch zeitweise stattfinden. Die alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation kann anstelle der Ziffernbeurteilung bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe schulautonom erfolgen. Die Möglichkeit diese Form der Leistungsbeurteilung bis einschließlich der 3. Schulstufe zu wählen, wurde mit dem Pädagogik-Paket 2018 revidiert (politische Entscheidung). Gleichzeitig wurden jedoch die wesentlichen Elemente der alternativen Leistungsbeurteilung (Gespräche zwischen Kind – Erziehungsberechtigten – Lehrperson; Schriftliche Erläuterung der Lernfortschritte zusätzlich zum Ziffernzeugnis) auch bei Ziffernbeurteilung verpflichtend eingeführt. Der Lehrplan der Volksschule ist im Sinne der Kompetenzorientierung vollständig überarbeitet, tritt jedoch erst ab dem Schuljahr 2023/24 aufsteigend in Kraft.

Datenquelle:
Entsprechende rechtliche Verankerung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Vielfältiges, zeitgemäßes und arbeitsmarktorientiertes Bildungsangebot in der Sekundarstufe

Beschreibung des Ziels

Zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten, hochwertigen, europa- und weltweit konkurrenzfähigen Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, sind Anpassungen weiterführender Schularten (berufsbildende Schulen, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern) aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen erforderlich.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Schülerinnen und Schüler, die die "Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement" besuchen [Anzahl]

Istwert

305

Anzahl

Zielzustand

240

Anzahl

Datenquelle: Schulartinterne Statistik

Anteil der von externen Lehrbeauftragten gehaltenen Unterrichtsstunden [%]

Istwert

0,2

%

Zielzustand

3,0

%

Datenquelle: PM-UPIS Lehrfächerverteilung

Meilenstein 1: Anpassungen weiterführender Schularten

Ausgangszustand 2016:

Die erforderlichen Anpassungen weiterführender Schularten sind erarbeitet (Vereinfachung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes; einheitliche europäische Berechtigungen für alle berufsbildenden Schulen; kontinuierliches Ausbildungsinteresse).

Zielzustand 2021:

Die für die erforderlichen Anpassungen weiterführender Schularten relevanten Gesetzesnovellen sind in Kraft (SchOG, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, Bundessportakademiengesetz, SchUG, SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 9/2012, Schulpflichtgesetz 1985). Aufnahme dieser Schulformen in ein System europäischer beruflicher Berechtigungen (z.B. EQR)

Istzustand 2021:

Die systematische Zuordnung der Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) auf Niveaustufe 5 hat stattgefunden.

Datenquelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Neuer Lehrplan für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist verordnet

Ausgangszustand 2016:

Der neue semestrierte, lernergebnis- und kompetenzorientierte Lehrplan für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist erarbeitet; die Ergänzung um den Fokus auf die Gruppe der unter ein- bis dreijährigen Kinder ist inkludiert.

Zielzustand 2021:

Der neue Lehrplan für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist verordnet.

Istzustand 2021:

Der LP ist seit dem SJ 2016/17 verordnet. (BGBl.II 204/2016)

Datenquelle:
BMBWF

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Effektive und effiziente Schulverwaltung

Beschreibung des Ziels

Aus der bildungsökonomischen Forschung ist klar evident, dass durch mangelnde Effektivität und Effizienz im Bildungswesen Wohlfahrtsverluste für die Individuen und die Gesellschaft entstehen. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und zielgerichtete spezifische Anwendungen und Services fördert eine moderne und effiziente Bildungsverwaltung und unterstützt ihre Aufgabenerfüllung.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Das Portal Digitale Schule wurde in Betrieb genommen und erleichtert die Kommunikation in der Schule sowie zwischen Lehrenden, Schülern u. Eltern

Ausgangszustand 2016:

Die Erfassung und Verwaltung der für den Schulbetrieb und die Schulverwaltung erforderlichen Daten erfolgt in verschiedenen heterogenen Formaten und Strukturen und ist an den Standorten mit administrativem Aufwand in unterschiedlichem Ausmaß verbunden.

Zielzustand 2021:

Die (rechtliche) Grundlage für ein zeitgemäßes Datenmanagement im Schulalltag zur Reduktion des administrativen Aufwands in der Schulverwaltung und Verbesserung der Rechtssicherheit an den Standorten ist geschaffen, erste spezifische Anwendungen sind im Einsatz.

Istzustand 2021:

Das Portal Digitale Schule ist in Betrieb und vereinfacht den Zugang zu Bildungsanwendungen sowie die Kommunikation in der Schule und für Lehrende, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten. Das elektronische Klassenbuch WebUntis steht seit dem Schuljahr 2021/22 allen Bundesschulen im Rahmen des Portals Digitale Schule zur Verfügung.

Datenquelle:
Projektsteuerung des 8-Punkte-Plans für die digitale Schule

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neugestaltung der Schuleingangsphase und weitere Anpassungen der Grundschule

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Diese Maßnahme ist insbesondere dem „Schuleingangsphase- und Volksschulpaket, sprachliche Förderung“ sowie dem „Autonomiepaket“ der Bildungsreform zuzuordnen.

1. Schnittstelle zum Kindergarten:
Das derzeit verpflichtende letzte Kindergartenjahr soll vor allem für Sprachscreenings und gezielte Sprachförderung genutzt werden. Dadurch soll bestmöglich auf den Übergang vom Kindergarten zur Schule vorbereitet werden. Das Wissen um den Sprachstand eines Kindes sowie um allfällige im letzten Kindergartenjahr getroffene Fördermaßnahmen soll gezielte Fördermaßnahmen im ersten Schuljahr ohne zeitliche Verzögerung ermöglichen. Es ist daher vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülereinschreibung des Kindes in der Volksschule Unterlagen, Erhebungen, Förderergebnisse usw., die während der Zeit des Kindergartenbesuches durchgeführt wurden, vorzulegen haben. Beobachtungsergebnisse über Entwicklungen, Stärken, Schwächen, Talente, Interessen und Begabungen aus dem Kindergarten fließen in die Datenerhebung ebenfalls mit ein und ermöglichen eine aufbauende und zielgenaue ganzheitliche Förderung. (Bildungsreform: Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU)

2. Information statt Beurteilung:
Derzeit existieren mehr als 2.000 Schulversuche zu alternativen Formen der Leistungsbeurteilung. Diese haben gezeigt, dass eine Ziffernbeurteilung nicht immer zielführend ist und einer bedarfsgerechten Förderung in einem gemeinsamen Bildungsraum oft auch nicht zuträglich ist. Dazu kommt, dass an der Neuen Mittelschule seit Jahren mit dem Modell der Kind-Eltern-Lehrer – Gespräche sowie der ergänzenden differenzierten Leistungsbeschreibung Erfahrungen gesammelt werden, die auch in der Grundschule genutzt werden sollen. Es erscheint zweckmäßig, die Entscheidung darüber, ob an Stelle des bekannten Notensystems eine Beratung und Information der Erziehungsberechtigten über die Leistungs- und Entwicklungssituation des Kindes zur Anwendung kommen soll, der Schulautonomie am Standort zu übertragen.
Als Alternative zur Leistungsbeurteilung kann daher bis einschließlich zur 3. Klasse der Volksschule und der Sonderschule ein umfassendes Informationssystem an die Stelle der Noten treten. In Form von Bewertungsgesprächen sollen die Erziehungsberechtigten über den Lern- und Entwicklungsstand, über Lernfortschritte und Leistungsstärken sowie Begabungen informiert werden. Darüber hinaus soll jeweils am Ende des Wintersemesters und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergehen, die das Zeugnis mit Ziffernbeurteilungen ersetzen.
Der Umstand, dass Schulen unterschiedliche Entscheidungen treffen werden, sodass österreichweit im Bereich der ersten drei Schulstufen das Notensystem neben dem neuen System der Leistungs- und Entwicklungsbeschreibung sowie -information zur Anwendung kommen wird, macht es erforderlich, dass hinsichtlich des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe, also bis in die 4. Klasse, eine für alle Schülerinnen und Schüler einheitliche Regelung getroffen wird, zumal auch die neuen, im Rahmen der Methodenfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer einzusetzenden Formen, Mittel und Wege der Lern- und Leistungsfeststellung zu einem höchstmöglichen Maß an Individualisierung führen und größtmögliche Flexibilität in der Anwendung von individueller Förderung ermöglichen, wobei die Möglichkeiten des freiwilligen Wiederholens sowie des Umstufens während des Schuljahres für Ausnahmefälle bestehen werden. (Bildungsreform: Überleitung der alternativen Leistungsbeurteilungen für die 1. bis 3. Klasse Volksschule in den schulautonomen Gestaltungsraum)

3. Gemeinsame Führung von Schulstufen in einem Klassenverband:
In Anbetracht der Öffnung der Methodenfreiheit der Lehrkräfte, der Stärkung der Standortautonomie bei der Entwicklung moderner Formen der Leistungsdifferenzierung und -feststellung sowie des hohen Maßes an Individualisierung vor allem auch im Bereich der Förderung soll für die Grundschule im Rahmen der Schulautonomie am Standort, in Abstimmung mit der Schulaufsicht, entschieden werden, ob die Klassen schulstufenübergreifend oder getrennt nach Schulstufen zu führen sind. Dabei sind organisatorische, räumliche und personelle Gegebenheiten zu berücksichtigen. (Bildungsreform: Autonome Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichtens mit flexibler innerer Differenzierung; Bessere Lernergebnisse, effizienterer Ressourceneinsatz durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen)

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse für außerordentliche Schülerinnen und Schüler

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Diese Maßnahme ist insbesondere dem „Schuleingangsphase- und Volksschulpaket, sprachliche Förderung“ der Bildungsreform zuzuordnen.

Die zeitliche Befristung der gesetzlichen Verankerung der Sprachförderkurse für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtsprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, soll bis zum Schuljahr 2018/19 verlängert werden. Im Hinblick auf die Vielzahl nicht schulpflichtiger außerordentlicher Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus für diese Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse künftig, zunächst befristet bis zum Schuljahr 2018/19, auch an allen mittleren und höheren Schulen eingerichtet werden können und der Förderunterricht offenstehen.
Insbesondere sollen nach Möglichkeit und bei entsprechendem Bedarf außerordentliche Schülerinnen und Schüler vor dem vollständigen Eintritt in den Regelunterricht in eigenen Sprachstartgruppen intensiv in der Unterrichtssprache Deutsch soweit auf den Regelunterricht vorbereitet werden, dass sie in diesen vollständig übertreten und diesem folgen können. Aufbauend auf dem erfolgreichen Besuch einer Sprachstartgruppe soll nach dessen Beendigung die Sprachförderung in Form eines Sprachförderkurses fortgesetzt werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Flexibilisierung der Schulorganisation und des Personaleinsatzes

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Diese Maßnahme ist insbesondere dem „Autonomiepaket“ der Bildungsreform zuzuordnen.

Ein bedarfsgerechtes und zeitgemäßes Bildungsangebot erfordert Flexibilität in der Schul- und Unterrichtsstruktur. Im Rahmen des Schulrechtspakets 2016 sollen ein flexibler Einsatz von qualifiziertem Personal und eine größere Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl ermöglicht werden.

1. Für die Lernbegleitung im Rahmen der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen soll das neue Berufsbild der Erzieherin bzw. des Erziehers für die Lernhilfe geschaffen werden, um den Bedarf an qualifiziertem Personal durch Personen decken zu können, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und darüber hinaus in einem einjährigen Hochschullehrgang die besondere Qualifikation zur Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen erlangt haben. Im Bereich der ganztägigen Schulformen sind diese Personen den Erzieherinnen und Erziehern gleichgestellt, was einen flexiblen Personaleinsatz ermöglicht. An den Pädagogischen Hochschulen sind die entsprechenden Lehrgänge einzurichten.

2. Flexibilisierung des sprengelfremden Schulbesuchs: Schon derzeit ist der sprengelfremde Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig, wenn ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt. In diesen Fällen soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen.
Der vorliegende Entwurf ermöglicht der Landesausführungsgesetzgebung höchstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des sprengelfremden Schulbesuchs. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches, womit die Freiheit bei der Schulwahl vergrößert wird.

3. Der Einsatz von Lehrbeauftragten an Schulen ist bereits derzeit vereinzelt möglich. Zum Zweck der Erhöhung der Gestaltungsfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal speziell im Bereich der Fachtheorie und der Fachpraxis soll der Einsatz von Lehrbeauftragten (Vergabe von Lehraufträgen) grundsätzlich für alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Schulen für Bewegungserzieher und Sportlehrer) ermöglicht werden.

4. Prüfungstaxengesetz: Es erfolgen Anpassungen der Prüfungskommissionen an das SchUG-BKV, der Prüfungsteile und betreffend abschließende Arbeiten. Da sich gewisse abschließende Prüfungen über einen längeren Zeitraum erstrecken können und daher eine Abrechnung zeitnah zu den abgelegten Prüfungen oft nicht erfolgen kann, sollen zukünftig auch für die weiteren Kommissionsmitglieder diese Prüfungen analog zu den Prüfungsentschädigungen der Prüferinnen und Prüfer je Prüfungsteil und nicht mehr je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat abgegolten werden.

5. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe: Viele Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter an AHS und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) wollen die bereits erfolgten Umsetzungsschritte konsolidieren und in der Praxis gut absichern, bevor die nächste Reformstufe umgesetzt wird. Schulleiterinnen und Schulleiter können am besten beurteilen, wie sehr die bisherigen Reformmaßnahmen an ihrer Schule bereits im Schulalltag verankert sind und ob die organisatorischen Rahmenbedingungen im Sinne einer reibungslosen Umsetzung bereits ausreichend gegeben sind. Aus diesem Grund soll es den AHS und BMHS ermöglicht werden, dass die Standorte schulautonom festlegen, ob die 10. Schulstufe der neuen Oberstufe bereits 2017/18 starten soll oder ob ein Start im Schuljahr 2018/19 bzw. im Schuljahr 2019/20 sinnvoller erscheint.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Anpassungen weiterführender Schularten aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um eine qualitätsgesicherte, hochwertige, europa- und weltweit konkurrenzfähige Ausbildung, die qualifizierte berufliche und private Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet, zu gewährleisten, werden einige Adaptierungen und Aktualisierungen des Bildungsangebots besonders im Bereich der berufsbildenden Schulen im weiteren Sinn vorgenommen.

1. Wirtschaftsfachschule: Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten („einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“). Durch die neue Bezeichnung soll eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden. Darüber hinaus wird den dort vermittelten Bildungsinhalten zeitgemäß Rechnung getragen. Weiters sollen die im Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe enthaltenen Pflichtpraktika ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

2. Pflichtpraktika an kaufmännischen Schulen: Die in den Lehrplänen enthaltenen Pflichtpraktika sollen ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

3. Ausbildungs- und Unterrichtsangebote im Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen: Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten soll es in Übereinstimmung mit den sonstigen berufsbildenden höheren Schulen möglich sein, verbindliche Übungen lehrplanmäßig vorzusehen. Weiters soll die „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“ in „Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ umbenannt werden, um eine zeitgemäße und inhaltlich zutreffende Bezeichnung für diese Fachrichtung einzuführen. Die „Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement“ soll als neue Fachrichtung hinzukommen, die eine zeitgemäße und bedarfsorientierte Erweiterung des Ausbildungsangebots darstellt.

4. Bundessportakademien: Die gesetzlich vorgesehene Schulartbezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ entspricht nicht mehr der Terminologie um von Interessentinnen und Interessenten erkannt zu werden. Ebenso ist die Terminologie von einzelnen gesetzlich vorgesehen Lehrplaninhalten nicht mehr adäquat. Letztlich wurden die Ausbildungen der Bundessportakademien in ein System aufeinander aufbauender Ausbildungsstufen umgebaut, sodass die längste durchgehende Ausbildung nun die 6-semestrige Sportlehrerausbildung ist. Dahingehend kann der Rahmen von Ausbildungen in der maximalen Länge von 6 Semestern auch gesetzlich verankert werden. Lehrpläne die früher eine 8-semestrige Ausbildungslänge vorgesehen haben, wurden in aufeinander aufbauende kürzere (maximal 1-2 semestrige) Ausbildungsgänge umgewandelt. Damit wird die Drop-out Rate gesenkt, da es nun Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglicht wird, eine nachfolgende Ausbildungsstufe auch nach einem mehrjährigen Pausieren zu besuchen.

5. Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik zu Bildungsanstalten der Elementarpädagogik und Sozialpädagogik:
– Die Weiterentwicklung der Bildungsanstalten, an denen die berufliche Erstausbildung für Berufsfelder in den Bereichen der Elementarpädagogik bzw. der Sozialpädagogik erfolgt, ist u.a. aufgrund der höheren Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen in diesen Feldern erforderlich.
– Der Fokus der Ausbildung der angehenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen soll auf die Gruppe der unter ein- bis sechsjährigen Kinder erweitert werden (bisher: 3- bis 6-Jährige). Damit wird dem veränderten gesellschaftlichen Bedarf Rechnung getragen.
– Die Überführung der Bildungsanstalten in die Schulsparte „Berufsbildende höhere Schule“ (BHS) mit den Bezeichnungen „Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“ und „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist aus formalen und systematischen Gründen angezeigt, da die Struktur der Ausbildung an den Bildungsanstalten bereits bisher jener an BHS entsprach: Vermittlung von Allgemeinbildung und beruflicher Erstausbildung, von Berufs- und Studierfähigkeit; Abschluss mit Reife- und Diplomprüfung; gemeinsames Qualitätsmanagementsystem; Berechtigungen der Absolventinnen und Absolventen (direkter Berufseinstieg sowie – auch tertiäre – Weiterbildungsmöglichkeiten).
– Die Überführung in BHS trägt zur Verbesserung der Erkennbarkeit und Anerkennung der Ausbildung, Abschlüsse, Qualifikationen und Berechtigungen auch auf europäischer und auf internationaler Ebene bei. So etwa kann die systematische Zuordnung der Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalten im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) und damit im Europäischen Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen (EQR) einheitlich mit denen der anderen BHS (z.B. der technischen, kaufmännischen, humanberuflichen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen) erfolgen. Dies ist auch als Beitrag zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität in der beruflichen Bildung zu sehen.
(Bildungsreform: Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik)

6. Berufsorientierung: Die bewährte Berufs(bildungs)orientierung soll grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ab der 8. Schulstufe zustehen.

7. Werken: Technisches und Textiles Werken in allgemeinbildenden höheren Schulen werden zu einem Unterrichtsgegenstand zusammengeführt. Im Bereich der Grundschule werden die beiden Lehrplanteile für den Pflichtgegenstand „Technisches und Textiles Werken“ sinnvoll verschränkt und im Hinblick auf Kompetenzorientierung und erwartete Lernergebnisse für die Grundstufe I und II aktualisiert.

8. Neue Oberstufe und neue Reifeprüfung: Hinsichtlich der Frühwarnung, des Versäumens des praktischen Unterrichts, der Semesterprüfungen unmittelbar vor der abschließenden Prüfung, der Leistungsbeurteilung nach der Semesterprüfung, der vorgezogenen Teilprüfungen, der Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfungen sowie der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfungen Anpassungen an die neuen Rahmenbedingungen vorgenommen.

9. Forstfachschule: Die einjährige Forstfachschule soll zur gebotenen Verbesserung der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen auf zwei Jahre verlängert, der noch durch Verordnung zu erlassende Lehrplan entsprechend angepasst und die Schule ab dem Schuljahr 2018/19 am ebenso noch durch Verordnung festzulegenden Sitz in Traunkirchen betrieben werden.
Die Forstfachschule ist hinkünftig für 128 Schülerinnen und Schüler konzipiert.
Die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die im Forstgesetz geregelten Berufe sollen hinsichtlich der durch die Richtlinie 2013/55/EU erfolgten Erleichterungen bezüglich der Berufsanerkennung oder Erbringung von Dienstleistungen angepasst werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verknüpfung verschiedener Statistikbereiche

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll ein Verbleibsmonitoring von Bildungs- und Erwerbskarrieren nach einem Schulabschluss oder -abbruch (zur Steigerung und Sicherung der Bildungsqualität) eingeführt werden. Die „Sicherung der Bildungsqualität“ soll daher als ein weiterer Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen neben der Raumordnung und der Bildungsplanung aufgenommen werden. Zum Zweck der Erfüllung dieser neuen Aufgabe der Bundesstatistik zum Bildungswesen ist es erforderlich, über den Bildungsbereich hinaus zusätzliche Informationen aus dem Bereich des Arbeitsmarktes (Erwerbskarrieren) heranzuziehen und sodann Schulverlaufsdaten bzw. Bildungskarrieren abzubilden und mit Arbeitsmarktdaten zu den Erwerbskarrieren anzureichern, um so Rückschlüsse auf die Bildung ziehen zu können.
Im Ergebnis wird kein direkter Personenbezug vorliegen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Neuordnung des Datenmanagements im Schulalltag

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Schulverwaltung sowie zur Bereitstellung elektronischer Services für Schülerinnen und Schüler durch die Schule ist eine Modernisierung des Datenmanagements im Schulalltag nötig und datenschutzrechtlich auf den neuesten Stand zu bringen.

1. Evidenzen und Aufzeichnungen an der Schule:
– „Schülerstammblätter“ sollen als solche künftig nicht mehr geführt werden. Sämtliche Informationen über Schülerinnen und Schüler, die für den Schulbetrieb, insbesondere für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlich sind, können auf Basis des Bildungsdokumentationsgesetzes im Schülerverwaltungsprogramm erfasst werden.
– „Klassenbücher“ erfüllen eine über die lokalen Evidenzen (ehem. Schülerstammblätter) hinausgehende Dokumentationsfunktion, insbesondere über den Verlauf des Unterrichts, besondere Vorkommnisse usw. Im Grunde soll hier keine inhaltliche Änderung erfolgen, lediglich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Führung des Klassenbuches in elektronischer Form ist die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen erforderlich. Ob das Klassenbuch elektronisch geführt werden soll entscheidet jede Schule selbst.
– Die „Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“ soll im Gesetz abschließend (ohne näherer Festlegungen in einer Verordnung) geregelt werden. Die bisher maßgeblichen Verordnungen über die Aufbewahrungsfristen können daher für die Zukunft entfallen.

2. Edu-Card: Die derzeitige Schülerausweiskarte ist nicht mehr zeitgemäß und soll durch eine den heutigen Anforderungen Rechnung tragende Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ersetzt werden. Diese ist im Scheckkartenformat ausgestaltet und enthält neben den wesentlichen persönlichen Daten der Schülerin oder des Schülers (Namen, Geburtsdatum) auch ein Lichtbild sowie die Bezeichnung der besuchten Schule. Wesentliche Neuerungen sind, dass die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auch in rein elektronischer Form ausgestellt werden kann und über die Funktion des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule auch mittels elektronischer Verknüpfungen Zugang zu verschiedenen Diensten wie Zahlungsfunktionen herstellen kann.
Es besteht keine Verpflichtung, eine Schülerinnen- oder Schülerkarte besitzen zu müssen, sie wird auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers und daher gegen Kostenersatz ausgestellt.
Damit die Richtigkeit der Personendaten auf der Karte hinreichend gewährleistet ist, erfordert die Herstellung der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schulverwaltung gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen bei der Bestellung von Schulverwaltungspersonal

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ernennungserfordernisse für Amtsdirektorinnen bzw. Amtsdirektoren der Landesschulräte soll den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Zur Amtsdirektorin bzw. zum Amtsdirektor des Landesschulrates können auch Vertragsbedienstete bestellt werden. Zumindest für die Dauer der Bestellung muss diese Person ein Dienstverhältnis zum Bund aufweisen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Flankierende Systemanpassungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Schuleingangsphase und weiteren Anpassungen der Grundschule

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wird für die 1. bis 3. Schulstufe an Volks- und Sonderschulen als Alternative zur Leistungsbeurteilung ein umfassendes Informationssystem im Gesetz verankert. Als Eckpfeiler dieser Alternative sind statt der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses eine schriftliche Semesterinformation und eine Jahresinformation mit jeweils davor zu führenden Bewertungsgesprächen sowie kontinuierlich zu führenden strukturierten Leistungs- und Fortschrittsdokumentationen vorgesehen.
Mit dieser Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung werden die Inhalte der Bewertungsgespräche und der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformation näher geregelt sowie Kriterien und Rahmenvorgaben für die Beschreibung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Dies soll insbesondere gewährleisten, dass für die Erziehungsberechtigten die Note in der 4. Klasse nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt wird. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Formular für die Semester- und Jahresinformation der Zeugnisformularverordnung angefügt und nähere Regelungen über die Gestaltung und Bearbeitung dieses Formulars festgelegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Flankierende Systemanpassungen im Zusammenhang mit der Eingliederung der Bildungsanstalten in die berufsbildenden höheren Schulen und weiteren Anpassungen von Bezeichnungen im Bereich "Sport"

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Grund des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, traten mit 1. September 2016 zahlreiche Änderungen in Kraft. Die vorliegende Novelle soll diesen Änderungen Rechnung tragen und deshalb werden einige Begriffe in diversen Verordnungen adaptiert.
Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik fielen ursprünglich unter den Überbegriff „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ und waren die einzig noch verbliebenen Schulen, welche unter diesem Überbegriff subsumiert wurden. Sie waren bisher schon höhere Schulen und ihre Struktur, Ausbildungsdauer, Aufbau und Abschluss waren jenen der berufsbildenden höheren Schulen ähnlich. Zugleich wurden die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik umbenannt. Durch die Eingliederung in die berufsbildenden höheren Schulen müssen die Aufnahmsprüfungen für diese nicht mehr gesondert geregelt werden, die entsprechenden Teile der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen können somit entfallen.
Der Begriff „Leibeserziehung“ wurde durch die Bezeichnungen „Sport“ und „Bewegungserziehung“ abgelöst und zog eine Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen“ (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegung und Sport“ in den entsprechenden Gesetzen und Lehrplänen nach sich.
Das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 trug diesen Entwicklungen auch im Bereich der Ausbildung Rechnung und ersetzte den Begriff „Leibeserzieher“ durch „Bewegungserzieher“.
Die Schulbezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ wurde in „Bundessportakademie“ geändert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung einer Forstfachschule finden sich im Forstgesetz 1975. Im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde die Fachschule als eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen im Forstgesetz normiert.
Mit dem zweijährigen Lehrplan soll sichergestellt werden, dass allgemeinbildende, naturwissenschaftliche und ökonomische sowie forstfachliche und jagdliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden, die den gegenwärtigen und künftigen Anforderungen an die Arbeitnehmer/innen der Forstbetriebe gerecht werden.
Außerdem erfolgte eine Anpassung der Bestimmungen zur Aufnahmsprüfung der Forstfachschule, die ebenfalls in der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen nachzuziehen ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Lehrplan technisches und textiles Werken an Neuen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für die Neuen Mittelschulen wurde eine rechtliche Grundlage für den Gegenstand „Technisches und textiles Werken“ bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 geschaffen. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, werden nun auch in den allgemein bildenden höheren Schulen die bisher getrennten Pflichtgegenstände bzw. alternativen Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ zu dem Pflichtgegenstand „Technisches und textiles Werken“ zusammengefasst (siehe Maßnahme 4).
Entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben werden nun mit dieser Lehrplannovelle Anpassungen in den Lehrplänen der allgemein bildenden höheren Schulen als auch in jenen der Neuen Mittelschulen vorgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-33.481

Tsd. Euro

Plan

-23.394

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

417

Tsd. Euro

Plan

417

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

7.176

Tsd. Euro

Plan

57.272

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

13.819

Tsd. Euro

Plan

10.441

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

12.069

Tsd. Euro

Plan

-44.736

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

33.481

Tsd. Euro

Plan

23.394

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-15.067

Tsd. Euro

Plan

-13.243

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

229

Tsd. Euro

Plan

229

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

112

Tsd. Euro

Plan

1.466

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

11.648

Tsd. Euro

Plan

11.648

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

3.078

Tsd. Euro

Plan

-100

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

15.067

Tsd. Euro

Plan

13.243

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.782

Tsd. Euro

Plan

-5.262

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

27

Tsd. Euro

Plan

27

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

2.996

Tsd. Euro

Plan

8.450

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

99

Tsd. Euro

Plan

-243

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.660

Tsd. Euro

Plan

-2.972

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.782

Tsd. Euro

Plan

5.262

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.042

Tsd. Euro

Plan

-895

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

23

Tsd. Euro

Plan

23

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.290

Tsd. Euro

Plan

10.967

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

404

Tsd. Euro

Plan

-680

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.325

Tsd. Euro

Plan

-9.415

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.042

Tsd. Euro

Plan

895

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.332

Tsd. Euro

Plan

-1.650

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

69

Tsd. Euro

Plan

69

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.311

Tsd. Euro

Plan

15.675

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

722

Tsd. Euro

Plan

-353

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.230

Tsd. Euro

Plan

-13.741

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.332

Tsd. Euro

Plan

1.650

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.258

Tsd. Euro

Plan

-2.344

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

69

Tsd. Euro

Plan

69

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.467

Tsd. Euro

Plan

20.714

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

946

Tsd. Euro

Plan

69

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.776

Tsd. Euro

Plan

-18.508

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.258

Tsd. Euro

Plan

2.344

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

1. Grundschule:
Die Möglichkeit zur schulautonomen Einrichtung von Mehrstufenklassen bis zur vierten Schulstufe wurde nicht in dem Ausmaß genutzt wie der Berechnung der finanziellen Auswirkungen zu Grunde gelegt. Im Schuljahr 2020/21 gab es um 561 Mehrstufenklassen an Schulen mit mehr als 4 Klassen mehr als im Schuljahr 2015/16, wobei die erst nach dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 eingeführten mehrstufigen Deutschförderklassen nicht berücksichtigt wurden. Somit wurden rund 14 % der ursprünglich angenommenen 4.050 zusätzlichen Mehrstufenklassen realisiert, wodurch sich der angenommene Mehrbedarf für die Zulage für Lehrpersonen in Mehrstufenklassen entsprechend vermindert (im Jahr 2020 demnach 950.000 Euro statt 6,8 Millionen Euro Personalaufwand als Transferaufwand des Bundes). Das damit zusammenhängende grundsätzliche Aufsteigen bis in die vierte Schulstufe wurde mit dem Pädagogikpaket 2018 zurückgenommen, weshalb darauf zurückzuführende geringere Anzahlen an Repetent/innen nicht mehr kostenmindernd angesetzt werden können.

2. Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse:
Im Bereich der Pflichtschulen wurden die vorgesehenen Landeslehrpersonen-Planstellen den Ländern planmäßig zur Verfügung gestellt (Transferaufwand).
Bei den mittleren und höheren Schulen war der Sprachförderbedarf aufgrund der Dynamik der Schüler/innen mit Fluchterfahrung höher als angenommen. Ab dem Schuljahr 2018/19 wurden, wie auch bei den Pflichtschulen, die Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse durch Deutschförderklassen und Deutschförderkurse ersetzt. Der Personalaufwand für das Bundeslehrpersonal erhöhte sich daher insgesamt um rund 6 Millionen Euro.

3. Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe:
Die geplanten Pilotierungen von Lehrgängen wurden durchgeführt und ein flächendeckendes Angebot an den pädagogischen Hochschulen etabliert, das jedoch nur bei Bedarf angeboten wird, wodurch sich der insgesamt geplante Aufwand von rund 1,1 Millionen Euro entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Angebots etwa halbierte.

4. Flexibilisierung des sprengelfremden Schulbesuchs:
Die Schulerhaltung der Pflichtschulen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

5. Lehrbeauftragte an berufsbildenden Schulen:
Die Verwendung von Lehrbeauftragten im Unterricht an BMHS fand im Ausmaß von rund 6 % des geplanten Einsatzes statt. Im Jahr 2020 betrug der Sachaufwand für Lehrbeauftragte 1,19 statt geplanter 19,9 Millionen Euro, die Verringerung des Lehrpersonalaufwands 1,24 statt geplanter 20,7 Millionen Euro.

6. Prüfungstaxengesetz:
Die finanziellen Auswirkungen sind planmäßig eingetreten (kostenneutral).

7. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe:
Die finanziellen Auswirkungen sind planmäßig eingetreten (kostenneutral).

8. Anpassung weiterführender Schularten aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen:
Die finanziellen Auswirkungen sind planmäßig bei den einzelnen Lehrplanvorhaben zu beurteilen.

9. Verbleibsmonitoring:
Die finanziellen Auswirkungen sind planmäßig eingetreten.

10. Elektronische Klassenbücher:
Die finanziellen Auswirkungen sind planmäßig eingetreten.

11. Edu-Card:
Hier gab es wie geplant keine finanziellen Auswirkungen.

12. Anpassung der Bereitstellung von Schulverwaltungspersonal:
Hier gab es wie geplant keine finanziellen Auswirkungen.

13. Forstfachschule:
Die Forstfachschule wurde wie geplant umgesetzt.

Insgesamt über die Jahre 2016-2020 betrachtet waren die Aufwendungen des Bundes rechnerisch um rund 10 Millionen Euro höher als erwartet. Dies ist im Wesentlichen auf die Dynamik der Sprach- bzw. Deutschförderung (+ 6,7 Millionen Euro beim Personalaufwand für Bundeslehrpersonen) und neue pädagogische Initiativen (Pädagogikpaket 2018) im Pflichtschulbereich (+ 3,3 Millionen Euro beim Transferaufwand für Landeslehrpersonen) zurückzuführen.
Die nicht eingetretene Verlagerung von rund 50 Millionen Euro vom Personal- auf den Sachaufwand beruht auf der geringer als erwarteten Inanspruchnahme der Möglichkeit, an berufsbildenden Schulen Lehrbeauftragte im Unterricht einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund kann das Vorhaben hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf den Bund in Summe als im Wesentlichen planmäßig umgesetzt betrachtet werden. Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen in der Zukunft sind nicht zu erwarten.
Im Finanzierungshaushalt waren in den Jahren 2016-2020 ebenfalls rund 10 Millionen Euro mehr zu bedecken als geplant. Die Mehrausgaben für die Sprach- bzw. Deutschförderung konnten durch Zusatzmittel aus den Integrationstöpfen abgedeckt werden. Für die Finanzierung neuer pädagogischer Initiativen wurde im Rahmen des Pädagogikpakets 2018 Vorsorge getroffen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Verwaltungskosten für Bürger:innen Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels (zu Absatz 3): Auf Grundlage des Regierungsprogramms sowie im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Behinderung und als Empfehlung des Rechnungshofs soll die Vergabepraxis des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) evaluiert werden. Evaluierungsbedarf besteht insbesondere aufgrund der sich stark unterscheidenden SPF-Quoten in den Bundesländern. Dies wirft die Frage auf, ob die SPF-Quote eher von einer (unterschiedlichen) Vergabepraxis in den einzelnen Bundesländern abhängig ist als von der tatsächlichen Häufigkeit von Beeinträchtigungen bei Schüler/innen. Ziel ist es eine möglichst treffsichere Zuordnung des Förderbedarfs zu ermöglichen, damit die Ressourcen für die Fördermaßnahmen (z. B. Sprachförderbedarf, sonderpädagogischer Förderbedarf etc.) zweckentsprechend eingesetzt werden.

Die Neugestaltung der Schuleingangsphase im Bereich der Grundschule, die Schüler- und Schülerinneneinschreibung NEU, der förderbezogene Datenaustausch zwischen den Institutionen Kindergarten und Grundschule, die Weiterentwicklung und der Ausbau der Kooperation von Kindergarten- und Schulpädagoginnen und -pädagogen, gemeinsame Dienstbesprechungen von Kindergartenaufsicht und Schulaufsicht gewährleisten einen transparenten, durchgängigen Bildungsweg für Schülerinnen und Schüler von Anfang an, sowie Förderung ohne Brüche in alle Richtungen. Individuelle Bildungswege optimieren die Bildungschancen im weiteren Verlauf.

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Der Zeitaufwand für das Zusammenstellen der bei der Schuleinschreibung vorzulegenden Unterlagen durch die Erziehungsberechtigten (rund 15 Minuten pro schulpflichtigen Kind bei ca. 82.000 Schuleinschreibungen) ist wie geplant eingetreten.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

Die Weiterentwicklung und die Anpassungen im Bereich der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind mit einer verbesserten Aufnahme von Burschen an die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einhergegangen, die laufend im Fokus gehalten werden.

Gesamtbeurteilung

Das Schulrechtspaket 2016 gilt als Vorläufer des Bildungsreformgesetzes 2017. Das Vorhaben setzte erste Schritte in Richtung neue Steuerungsstruktur im Schulsystem sowie mehr Eigenverantwortung am Schulstandort. Wesentliche Ziele des Vorhabens waren die Herstellung von Chancengleichheit beim Bildungszugang, Individualisierung und Kompetenzorientierung in der Primarstufe, ein vielfältiges, zeitgemäßes und arbeitsmarktorientiertes Bildungsangebot in der Sekundarstufe sowie eine effektive und effiziente Schulverwaltung. Jene Ziele wurden überwiegend erreicht. Die 11 Maßnahmen wurden ebenfalls zum Großteil überwiegend erreicht bzw. erreicht.
Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz wurde im § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz festgeschrieben, dass Erziehungsberechtigte von Schulanfänger/inne/n Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse aus dem Kindergarten bei der Schüler/inneneinschreibung vorzulegen haben. Außerdem wurde in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern festgelegt, dass die Länder sich dazu verpflichten, es zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung auf Anfrage an Schulen zu liefern haben. Diese Daten sind in einem standardisierten Übergabeblatt dargestellt.
Des Weiteren wurde im Dezember 2018 eine neue SchulreifeVO erlassen, um bundesweit einheitliche Kriterien zur Feststellung der Reife festzulegen. Darüber hinaus wurde ein standardisiertes Screening-Instrument entwickelt für eine solide qualitätsgesicherte Grundlage für die Planung von Fördermaßnahmen. Im Bereich Sprachförderung hat die Evaluation der Sprachstartgruppen/Sprachförderkurse durch das IQS Verbesserungspotentiale hinsichtlich der frühen sprachlichen Förderung sowie einer durchgängigen Deutschförderung auch nach dem Übertritt in den außerordentlichen Status sichtbar gemacht. Aus diesem Grund wurde das Messinstrument zur Kompetenzanalyse Deutsch (MIKA-D) entwickelt.
Im Bereich Schulorganisation, Personaleinsatz und Schulverwaltung konnte durch flexible Lösungen beim sprengelfremden Schulversuch die Wahlfreiheit der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten vergrößert und zusammenhängend auch die schulautonome Schwerpunktsetzung und Profilbildung erleichtert werden. Der Einsatz von Lehrbeauftragten für alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen wurde ermöglicht, wird jedoch nicht im erwarteten Ausmaß genützt, da das Programm aufgrund des Fachkräftemangels und der hohen Belastung vor allem im MINT Bereich nicht sehr attraktiv wirkt.
Die Anzahl der Wochenstunden, die von Lehrbeauftragten gehalten wurden, beliefen sich im Schuljahr 2016/17 auf 89 Wochenstunden und sind bis zum Schuljahr 2021/22 auf 594 Wochenstunden gestiegen, erreichten jedoch nicht die erwartete Höhe.
Die geplante Pilotierung von Lehrgängen betreffend den Einsatz von Erzieher/inne/n für die Lernhilfe wurde durchgeführt und ein flächendeckendes Angebot an den pädagogischen Hochschulen wurde in allen Bundesländern etabliert, das jedoch nur bei Bedarf angeboten wird.
Anpassungen im Bereich der Bestellung von Schulverwaltungspersonal wurden durchgeführt, sind jedoch durch das Bildungsreformgesetz 2017 und die Einrichtung der Bildungsdirektionen als gemeinsam Bund-Land-Behörde überholt.
Im Bereich Schule und Beruf kann durch die Umsetzung des Gesetzespakets allen Schüler/inne/n ab der 8. Schulstufe die Möglichkeit gegeben werden, an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fernzubleiben und diese Zeit für individuelle Berufs(bildungs)orientierung zu nutzen.
Die Weiterentwicklung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik ist erfolgt. Die Überführung in BHS sowie die in der Folge erstellten neuen kompetenzorientierten Lehrpläne der BAfEP und BASOP tragen zur Verbesserung der Erkennbarkeit und Anerkennung der Ausbildung, Abschlüsse, Qualifikationen bei. Im Bereich der standardisierten Reife- und Diplomprüfung wurde die Durchführung vorgezogener Teilprüfungen zu Beginn der letzten Schulstufe ermöglicht, wenn ein Unterrichtsgegenstand bereits lehrplanmäßig abgeschlossen ist. Diese Maßnahme ermöglicht eine Entlastung der Schüler/innen und erhöht damit die Wahrscheinlichkeit, dass die SRDP positiv absolviert und zur Gänze abgeschlossen wird.
Das Verbleibsmonitoring von Bildungs- und Erwerbskarrieren nach einem Schulabschluss oder –abbruch (zur Steigerung und Sicherung der Bildungsqualität) wurde eingerichtet.
Das gesamte Vorhaben konnte die ersten Umsetzungsschritte der Bildungsreform setzen und die erwarteten Wirkungen konnten überwiegend erreicht werden. Das Bildungsreformgesetz 2017 konnte im Juni 2017 erfolgreich beschlossen werden.


Verbesserungspotentiale

Verbesserungspotentiale zeigten sich vor allem im Bereich der Ausarbeitung und Organisation der Bündelung. Auf die Evaluationsergebnisse einzelner Maßnahmen kann in der Gesamtbeurteilung nicht ausführlich genug eingegangen werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.