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WIRKUNGSZIEL

Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral

2017
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 gab hier die strategische Richtung der Bekämpfung von Steuerbetrug vor. Österreich unterstützt aktiv die Anstrengungen auf internationaler Ebene im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung. Im Jahr 2017 wurden die im Steuerreformgesetz 2015/16 beschlossenen Maßnahmen fortgeführt.

Die Finanzverwaltung konnte die vorgesehenen Maßnahmen umsetzen und so das Wirkungsziel positiv beeinflussen. Die Finanzverwaltung setzt in allen Bereichen Maßnahmen, um zum einen das Aufkommen zu sichern und zum anderen die Qualität der Leistungen für die Kundinnen und Kunden aufrechtzuerhalten. Als moderne Verwaltung ist das BMF aber auch stets bemüht, die Leistungen für Bürgerinnen und Bürger nicht nur aufrechtzuerhalten sondern stetig weiterzuentwickeln. Mit der Einführung der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sowie der Implementierung des Kontenregisters im Jahr 2016 wurden wesentliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung umgesetzt, die auch im Jahr 2017 fortgeführt wurden. Durch die erstmalige antragslose Arbeitnehmerveranlagung (2017) und der automatisierten Übermittlung von Spendendaten (2018) wurde die Umsetzung bedarfsorientierter Services als auch die Forcierung der Automatisierung und Digitalisierung zur positiven Beeinflussung der Steuerehrlichkeit weiter ausgebaut. Das Qualitätsniveau der Rechtsprechung konnte durch das Bundesfinanzgericht aufrecht gehalten werden.

Aufgrund der Implementierung eines neuen Wirkungsziels in der UG 15 wird das Gleichstellungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral“ ab dem BFG 2017 nicht mehr als Gleichstellungsziel gem. § 4 (3) Angaben zur Wirkungsorientierung-VO ausgewiesen.