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WIRKUNGSZIEL

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

2021
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Narrative Gesamtbeurteilung:
Obwohl die Arbeitsbelastung auch im Berichtsjahr 2021 hoch war, konnte die kurze Verfahrensdauer auf dem Niveau der Vorjahre gehalten werden und auch die Zahl der Erledigungen entsprach fast jener der eingegangenen Rechtssachen. Auch der Anteil an Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen verblieb auf einem äußerst niedrigen Wert. Aus diesen Gründen erscheint die Beurteilung des Wirkungszieles als „zur Gänze erreicht“ zutreffend.
Ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung des Wirkungszieles ist die konsequente Aus- und Weiterbildung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – als auch Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten und entsendete Juristinnen und Juristen der Landesverwaltung – um eine fachkundige und zügige Einsetzbarkeit in den Referaten zu gewährleisten. Dies trägt ebenfalls dazu bei, dass die zugeteilten Geschäftsfälle auf äußerst hohem rechtswissenschaftlichem Niveau erledigt werden.
Dieses Wirkungsziel ist den SDG-Unterzielen 16.3 sowie 16.10 zuzuordnen.

Umfeldentwicklungen:
Der Verfassungsgerichtshof ist im Jahr 2021 zu vier Sessionen in der Dauer von jeweils drei Wochen sowie im 1. Halbjahr zusätzlich zu zwei ein- bzw. zweitägigen Sessionen zusammengetreten. Insgesamt fanden rund 65 Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in kleiner Besetzung statt. Den Beratungen lagen die Entwürfe zugrunde, die von den ständigen Referentinnen und Referenten zwischen den Sessionen vorbereitet wurden. Jedes mit der Aktenbearbeitung betraute Mitglied hat im Durchschnitt etwa 420 Erledigungen vorbereitet.
Im Berichtsjahr wurden beim Verfassungsgerichtshof 5.332 neue Fälle anhängig; im Vorjahr waren es 5.811 neue Fälle. Ein hoher Arbeitsanfall war weiterhin in Asylrechtssachen (2.491 neue Fälle, das sind rund 47 % des Gesamtanfalls) zu verzeichnen. Anzumerken ist die außergewöhnlich hohe Komplexität einer Vielzahl an Verfahren im Jahr 2021: So ergingen im Berichtsjahr weitere wichtige Leitentscheidungen im Zusammenhang mit der Pandemie. Besondere Herausforderungen erwuchsen dem Verfassungsgerichtshof in der ersten Jahreshälfte aus Verfahren über Meinungsverschiedenheiten aus dem „IBIZA-Untersuchungsausschuss“. Erstmals musste eine Exekution durch den Bundespräsidenten nach Art. 146 Abs. 2 B-VG beantragt werden. Im Asyl- und Fremdenrecht war die Rechtsprechung ab dem Sommer unmittelbar vom politischen Umsturz in Afghanistan betroffen.
Ungeachtet dessen, war es in diesem Jahr möglich, 5.253 Fälle zu erledigen und die durchschnittliche Verfahrensdauer bei knapp unter 4 Monate zu halten.
Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass jede Beschleunigung der Erledigung von Asyl- und Fremdenrechtssachen beim Bund und bei den Ländern, zu einer Kostenersparnis in Millionenhöhe im Bereich der Grundversorgung führt.