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WIRKUNGSZIEL

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

2022
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Narrative Gesamtbeurteilung:
Die Arbeitsbelastung blieb auch im Berichtsjahr 2022 weiterhin hoch, dennoch konnte eine kurze Verfahrensdauer erreicht werden, wobei die Zahl der Erledigungen sogar über jener der eingegangenen Rechtssachen lag. Auch der Anteil an Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen konnte auf einen äußerst niedrigen Wert gesenkt werden. Aus diesen Gründen erscheint die Beurteilung des Wirkungszieles als „zur Gänze erreicht“ zutreffend. Ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung des Wirkungszieles ist weiterhin die konsequente Aus- und Weiterbildung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – als auch Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten und entsendete Juristinnen und Juristen der Landesverwaltung – um eine fachkundige und zügige Einsetzbarkeit in den Referaten zu gewährleisten. Dies trägt ebenfalls dazu bei, dass die zugeteilten Geschäftsfälle auf äußerst hohem rechtswissenschaftlichem Niveau erledigt werden. Dieses Wirkungsziel ist den SDG-Unterzielen 16.3 sowie 16.10 zuzuordnen.

Umfeldentwicklungen:
Der Verfassungsgerichtshof ist im Jahr 2022 zu vier Sessionen in der Dauer von jeweils drei Wochen und vier weiteren eintägigen Sitzungen zusammengetreten. Insgesamt fanden 70 Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in Kleiner Besetzung statt. Den Beratungen lagen die Entwürfe zugrunde, die von den ständigen Referentinnen und Referenten zwischen den Sessionen vorbereitet wurden. Jedes mit der Aktenbearbeitung betraute Mitglied hat im Durchschnitt etwa 350 Erledigungen vorbereitet.
Im Berichtsjahr wurden beim Verfassungsgerichtshof 4.293 neue Fälle anhängig; im Vorjahr waren es 5.332 neue Fälle. Ein hoher Arbeitsanfall war weiterhin in Asylrechtssachen (1.867 neue Fälle, das sind rund 43,5 % des Gesamtanfalls) zu verzeichnen. Anzumerken ist die weiterhin hohe Komplexität einer Vielzahl an Verfahren im Jahr 2022:
So lagen die Schwerpunkte weiterhin in der Prüfung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (Verfassungsmäßigkeit des COVID-19-Impfpflichtgesetzes sowie der Beschränkungen für Ungeimpfte während der „Lockdown“-Zeiten), aber auch die Belastung des Verfassungsgerichtshofes mit Verfahren im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nahm eine neue Dimension an: In nicht weniger als 96 Fällen hatte der Verfassungsgerichtshof über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aktenvorlagen und Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden. Zur quantitativen Belastung traten die Komplexität einer Vielzahl großteils neuer verfassungsrechtlicher Fragen und der durch die gesetzliche Anordnung einer grundsätzlich vierwöchigen Entscheidungsfrist ausgelöste Zeitdruck hinzu. Weiters wurde zum ersten Mal in der Geschichte des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmung eines Staatsvertrages für verfassungswidrig erklärt.
Ungeachtet dessen, war es in diesem Jahr möglich, 4.555 Fälle zu erledigen und die durchschnittliche Verfahrensdauer bei etwas mehr als nur 4 Monaten zu halten. Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass jede Beschleunigung der Erledigung von Asyl- und Fremdenrechtssachen beim Bund und bei den Ländern, zu einer Kostenersparnis in Millionenhöhe im Bereich der Grundversorgung führt.