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WIRKUNGSZIEL

Moderne Justizverwaltung

2015
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Vorhaben

Ein Vorhaben ist ein Bündel an Tätigkeiten, welche durch die Ressorts erbracht werden. Hierbei werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden:

Bei Regelungsvorhaben handelt es sich etwa um Bundesgesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Sonstige Vorhaben stellen beispielsweise große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben oder größere Anschaffungen dar.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die Einrichtung der Familiengerichtshilfe verlief sehr erfreulich und wurde positiv angenommen.
Die zum Erreichen des Wirkungsziels beitragende Reduktion der Zahl von besonders kleinen Bezirksgerichten konnte erfolgreich weiter umgesetzt und die Anzahl der Bezirksgerichte mit weniger als vier systemisierten Richter/innen-Planstellen – trotz Verschiebung einer geplanten Zusammenlegung – sogar etwas stärker reduziert werden als dies prognostiziert wurde.

Die zur Erreichen des Wirkungszieles beitragende Reduktion der Zahl von besonders kleinen Bezirksgerichten wurde weiterverfolgt, indem mit der Bezirksgerichte-Verordnung Salzburg 2015 die Basis für eine Zusammenführung weiterer Bezirksgerichte im Jahr 2017 gelegt wurde. Vor allem die verfahrensdauerverkürzende Wirkung der Einrichtung der Familiengerichtshilfe ist sehr erfreulich. Weiters hervorzuheben ist die im Verhältnis zur Gesamtmenge der Verfahren äußerst geringe Beschwerdequote.