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WIRKUNGSZIEL

Nachhaltige Entwicklung eines modernen und vitalen ländlichen Raumes

2020
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Zuständigkeit
Status Ziel-Erreichungsgrad
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Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Das Wirkungsziel 2 wurde – bezogen auf den im Jahr 2020 angestrebten Erfolg – zur Gänze erreicht. Die beiden Kennzahlen „Produktionswert der Landwirtschaft“ und „Landwirtschaftliche Betriebe im Bereich Investitionsförderung“ wurden überplanmäßig, die drei weiteren Kennzahlen zur Gänze erreicht. Die gesetzten Maßnahmen unterstützen die Erreichung des angestrebten Erfolgs des Wirkungsziels 2, wobei eine Maßnahme überplanmäßig und zwei weitere Maßnahmen zur Gänze erreicht werden konnten. Die Maßnahmen „Rechtliche Betreuung der Initiativen auf EU-Ebene zur GAP nach 2020“ sowie „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Forcierung innovativer Ideen im Bereich der GAP“ wurden wegen der noch nicht finalisierten Reform zwar nur teilweise erreicht, es konnten aber im Oktober 2020 die Positionen von Rat und Europäischem Parlament beschlossen und insgesamt essentielle Vorarbeiten geleistet werden. Die zur Maßnahme „Ausarbeitung und Beginn der Umsetzung von Strategien für alle Produktionsbereiche sowie Forcierung der Exportchancen und Abbau der Exportbarrieren“ vorgesehenen Meilensteine waren – bedingt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Beschränkungen – nicht bzw. nur teilweise umsetzbar. Nichtsdestotrotz wurden für die Exportinitiative Agrar/Lebensmittel die zur Verfügung stehenden Rahmenbedingungen bestmöglich genutzt.

Die Vielfalt ländlicher Regionen in Österreich ist nicht nur durch die Landschaften oder die natürlichen Ressourcen bedingt, sondern wird insbesondere durch die Wirtschaftskraft, das Arbeitsplatzangebot, die Erreichbarkeiten, die (soziale) Infrastruktur, die demografische Entwicklung sowie durch die Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt. Maßnahmen der ländlichen Entwicklungspolitik tragen umfassend dazu bei, den ländlichen Raum als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu entwickeln und leisten wesentliche Beiträge zur Verringerung der Chancenungleichheit im ländlichen Raum. Sie tragen dazu bei, lokale Arbeitsplätze zu schaffen, Abwanderung zu verringern und somit die ländlichen Räume attraktiv zu erhalten und zu machen.

Die Versorgung mit Lebensmitteln war dabei für viele Bürgerinnen und Bürger bisher immer selbstverständlich. Speziell in Krisenzeiten – wie der COVID-19-Pandemie – wird Menschen aber bewusst, wie wichtig die heimische, regionale und krisenresiliente Produktion ist. Die durch Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterstützte flächendeckende und kleinstrukturierte Bewirtschaftung durch die Bäuerinnen und Bauern garantiert in Österreich Versorgungssicherheit und Lebensmittelvielfalt.

Die heimischen Produkte aus kontrollierter Herkunft und streng geprüfter Verarbeitung werden aufgrund ihrer hohen Qualität auch international stark nachgefragt. So sind die Exporte Österreichs 2020 insgesamt (krisenbedingt) um 7,5 % eingebrochen, der Agrarbereich konnte insgesamt jedoch um 3,7 % zulegen.

Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union verfolgt als Hauptziele die Verbesserung der Produktivität in der Landwirtschaft, die Gewährleistung der Versorgung der Konsumentinnen und Konsumenten mit leistbaren Lebensmitteln sowie die Sicherstellung eines angemessenen Einkommens für die Landwirtinnen und Landwirte. Die Gemeinsame Agrarpolitik besteht aus zwei Säulen (Direktzahlungen und Politik zur Entwicklung ländlicher Räume), die über die Jahre kontinuierlich weiterentwickelt wurden.

Bei den Direktzahlungen stehen die landwirtschaftliche Produktion, die Einkommenssituation, die Lebensmittelversorgungssicherheit zu leistbaren Preisen und die Marktstabilisierung im Mittelpunkt. Zusätzlich haben die Aspekte Umwelt- und Naturschutz bzw. Klimaschutz an Bedeutung gewonnen, was sich unter anderem durch die Einführung des „Greening“ in der letzten Reform manifestierte. Ein wesentliches Merkmal der Direktzahlungen ist, dass die Finanzierung zu 100 % aus EU-Mitteln erfolgt. Die maximal mögliche Auszahlungsobergrenze für Österreich im Zeitraum von 2015–2020 beträgt rund 693 Mio. Euro pro Jahr.

Die Politik zur ländlichen Entwicklung nimmt eine zentrale Stellung in der österreichischen Agrarpolitik ein. Sie unterstützt eine moderne, effizient und nachhaltig produzierende Landwirtschaft, aber auch die regionale Wirtschaft und die Gemeinden und setzt soziale Akzente. Die Europäische Union beteiligt sich über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an der Finanzierung des Programms. Für die ländliche Entwicklung gilt das Prinzip der Kofinanzierung, das heißt, den EU-Mitteln werden nationale Mittel gegenübergestellt. Die nationalen öffentlichen Mittel werden dabei durch den Bund und die Bundesländer aufgebracht, in der Regel im Verhältnis 60:40. Damit wird in Österreich über den Programmzeitraum ein durchschnittliches Programmvolumen von 1.100 Mio. Euro pro Jahr erreicht.

Der dadurch vorgegebene und von Österreich bereits seit langem verfolgte Weg einer regionalen, nachhaltigen und qualitätsorientierten Produktionsweise schafft die Basis zur Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln, zur Sicherung einer flächendeckenden landwirtschaftlichen und biodiversitätsfördernden Bewirtschaftung, insbesondere in den Berg- und benachteiligten Gebieten, sowie zur Stärkung der ländlichen Räume und trägt damit insbesondere zu den SDG-Unterzielen 2.4, 13.1 und 13.2 sowie 15.4 wesentlich bei.

Einen bedeutenden Beitrag zur Wirkungszielerreichung nimmt zudem die Breitbandstrategie 2020 ein. Die Stimulierung des Breitbandausbaus mit dem Ziel des nahezu flächendeckenden Ausbaus von ultraschnellen Breitbandzugängen ist im ländlichen Bereich überwiegend auf die Umsetzung der Förderungsstrategie mittels der Inhalte des Masterplans zur Breitbandförderung zurückzuführen. Auf der beilhilferechtlichen Grundlage von vier Sonderrichtlinien wurden die Ausschreibungen der diesbezüglichen Förderungsinstrumente zur Breitbandförderung planmäßig durchgeführt. Per Ende 2020 waren die aus der Breitband-Milliarde vorgesehenen Mittel zur Gänze ausgeschrieben. Die dadurch incentivierten Ausbauvorhaben lieferten einen maßgeblichen Beitrag in der Steigerung der Verfügbarkeit von ultraschnellen Breitband-Hochleistungszugängen auf 98 %, ausgehend von einem Istzustand für das Jahr 2015 von 44,5 %. Anhand der Evaluierungserkenntnisse an den Phasenübergängen des Breitband Masterplans (Phase 1: 2015/2016, Phase 2: 2017/2018) wurden die jeweils ausgelösten Effekte evaluiert sowie die Sonderrichtlinien zur Initiative Breitband Austria 2020 angepasst. Im Festnetz liegt die Verfügbarkeit mit ultraschnellen Anschlüssen (≥ 100 Mbit/s) aktuell bei 80 % der österreichischen Haushalte. Mit dem bereits zugesagten und bis 2024 abgeschlossenen öffentlich geförderten Ausbau wird die Verfügbarkeit von ultraschnellen Festnetzanschlüssen auf zumindest 84 % der Haushalte ansteigen. Bei Betrachtung der Mobilfunkversorgung sind nach Angaben der Betreiber nahezu alle Haushalte (Outdoor) mit 4G-Mobilfunk versorgt. Darüber hinaus liegt die 5G-Mobilfunkversorgung laut Angaben der Betreiber bereits bei 53 % der Haushalte. Durch die zunehmende Verfügbarkeit von Hybrid-Produkten (Festnetz+Mobilfunk) kann die verfügbare Bandbreite im Durchschnitt verdoppelt werden, wodurch die Zielsetzung einer nahezu flächendeckenden Versorgung mit ultraschnellen Anschlüssen aktuell mit 98 % knapp erreicht wird. Die Zielerreichung einer nahezu flächendeckenden Verfügbarkeit mit ultraschnellen Breitband-Hochleistungszugängen (Anmerkung: 99 %) wurde infolge sehr hoher Kosten für Ausbauvorhaben von deutlich entlegenen Gebieten und dem sich daraus ergebenden geringeren Ausmaß an eigenwirtschaftlichen wie geförderten Ausbauvorhaben mit 98 % nur geringfügig unterschritten und wird insgesamt als zur Gänze erreicht beurteilt.

Bedingt der durch die COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2020 verzögerten Vertragsabschlüsse von gewährten Ausbauvorhaben erfolgte mit dem Beschluss der Europäischen Kommission unter SA.58261 eine Verlängerung (Prolongation) der Initiative BBA2020 um zwei Jahre (verlängerte Laufzeit bis 31.12.2022). Im Zuge dessen erfolgte per Ende 2020 eine Erlassung angepasster Sonderrichtlinien für die Instrumente BBA2020 Access, Leerrohr sowie Connect.

Infolge der angestrebten Förderung zur Errichtung passiver physischer Breitband-Infrastrukturen ergibt sich weiter ein direkter Zusammenhang mit dem SDG-Unterziel 9.c, um den Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnologie erheblich zu erweitern sowie anzustreben und so einen allgemeinen und erschwinglichen Zugang zum Internet bereitzustellen (konkreter Indikator: Anteil der Internet-Nutzung durch die betreffende Bevölkerung).

Auf Bundesebene wurden verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft bestmöglich zu unterstützen, die COVID-19 Folgen abzufedern. Unter anderem wurde
– der Corona Hilfsfonds geschaffen, der mit zwei Instrumenten arbeitet: es werden bis zu 100%ige Überbrückungsgarantien für Kredite vergeben, sowie Fixkostenzuschüsse zur Deckung von COVID-19 bedingten Fixkosten;
– der Härtefallfonds geschaffen, ein Sicherheitsnetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietern, verursacht durch die COVID-19-Pandemie;
– die Investitionsprämie ermöglicht, in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen;
– der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft geplant, der ab 15. Februar 2021 für Betriebe und Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen bestimmten Verlust erlitten haben, zur Verfügung steht.

Für den außerordentlichen Zivildienst wurden vom Bundesministerium für Finanzen 19 Mio. Euro aus dem COVID-19-Fonds zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln war es möglich, dass rund 4.500 junge Männer während der Corona-Ausnahmesituation von April bis Juli 2020 einen außerordentlichen Zivildienst geleistet haben.