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WIRKUNGSZIEL

Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens

Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse

2023
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist der Grundpfeiler einer funktionierenden und verlässlichen Justiz. Das Wirkungsziel 1 leistet damit einen Beitrag zur Erreichung des SDG-Unterziels 16.3 („Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigen Zugang aller zur Justiz gewähren“). Im EU-weiten Vergleich des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz (übernommen aus dem EU-Justizbarometer) belegt Österreich den hervorragenden dritten Platz. Die Anzahl der Vernehmungen unter Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft hat sich erneut erhöht, begünstigt durch die Bekanntheit. Beide Kennzahlen wurden „überplanmäßig erreicht“. Ebenso zeigt der gewählte SDG-Indikator zum Anteil der Untersuchungshäftlinge an allen inhaftierten Personen (angelehnt an SDG 16.3.2) weiterhin einen guten Zielerreichungsgrad.
Das Wirkungsziel kann daher insgesamt als „zur Gänze erreicht“ beurteilt werden.
Ein essentieller Teil des Wirkungsziels sind die Maßnahmen zur Erarbeitung legistischer Maßnahmen, aber auch die Prävention und Hilfe für vulnerable Gruppen.
Eine Maßnahme dazu ist die Reform des Maßnahmenvollzugs nach § 21 StGB, die in zwei Teile gesplittet wurde. Der erste Teil des Pakets, der Entwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes, wurde aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen und beinhaltet Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG. Dieses wurde am 30. Dezember 2022 als BGBl. Nr. 223/2022 kundgemacht. Mit Erlass von 28. Februar 2023 wurden die Justizbehörden sodann über die diesbezüglichen Änderungen informiert.
Der zweite Teil des Pakets (Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G]) beinhaltet u.a. ein eigenes Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG) mit knapp 80 Paragraphen. Mit dem MVG soll unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR ein klarer Unterschied zwischen dem Strafvollzug und dem Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB deutlich werden. Im MVG werden insb. Zweck und Ziel der strafrechtlichen Unterbringung umschrieben, Behandlungs- und Betreuungsstandards für den Vollzug festgelegt und Regelungen zum Rechtsschutz der untergebrachten Personen getroffen. Besonderes Augenmerk wird auf die Vorbereitung der bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung und die Nachbetreuung gelegt. Der Entwurf des M-R-G befindet sich derzeit in Finalisierung.
Im Rahmen der Legistik für das Datenschutzgesetz konnte ein Ministerialentwurf betreffend die Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG (DSG-Novelle) sowie eine Neuregelung des Medienprivilegs nach § 9 DSG erarbeitet werden.
Die Umsetzung der Modernisierung und Vereinfachung des Kindschaftsrechts in Bereichen des Unterhalts-, des Obsorge- und des Kontaktrechtes wurde ein Ministerialentwurf fertig gestellt.
Neu hinzugekommen sind die Gewaltambulanzen im Rahmen eines Pilotprojekts. Damit werden flächendeckend niederschwellig erreichbaren Einrichtungen geschaffen, in denen sich Opfer körperlicher und/oder sexueller Gewalt rund um die Uhr verfahrensunabhängig und kostenlos untersuchen lassen können. Gleichzeitig stellen die Gewaltambulanzen für das Strafverfahren verwertbare Befundaufnahmen sicher und sind unmittelbar mit Opferschutzangeboten verbunden. Zur raschen Pilotierung des Projekts wurden in den Modellregionen Ost und Süd erste Pilotambulanzen, in Zusammenarbeit mit den Universitäten Wien und Graz, eingerichtet; die bundesweite Ausrollung ist angestrebt.
Zur Bekämpfung von Korruption wird ein ressortweites Compliance Management-System (CMS) aufgebaut, wobei ein Großteil bereits umgesetzt ist. Im Jänner 2022 trat erstmals das Compliance Komitee zusammen, dem je ein:e Compliance Beauftragte:r pro Dienstbehörde sowie Vertreter:innen der Personal- und Standesvertretung angehören und das vom Chief Compliance Officer einberufen wird. Es legt nach Durchführung einer Compliance-Risikoanalyse das jährliche Compliance Programm fest. Dem Thema Compliance ist im Intranet der Justiz ein eigenes Compliance-Register gewidmet, in dem Mitarbeiter:innen informative Dokumente bzw. E-Learning Programme abrufen oder Kontaktdaten für Beratungen finden können. Eine interne Meldestelle wurde bereits eingerichtet. Die Maßnahme wurde zu teilweise umgesetzt. Die Maßnahme wurde teilweise umgesetzt
Abgerundet werden die Maßnahmen durch ständige Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit des BMJ, um das Verständnis für die Rechtpflege und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz, ihre Einrichtungen und Entscheidungen zu stärken. Die Maßnahme wurde teilweise umgesetzt.