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WIRKUNGSZIEL

Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote.

2022
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die dem Wirkungsziel 2 unterlegten Kennzahlen belegen den Beschäftigungszuwachs am Arbeitsmarkt im Jahr 2022 und damit den sich fortsetzenden positiven Trend. Aus einer Gleichstellungsperspektive ist positiv hervorzuheben, dass auch Frauen von der Aufwärtsbewegung umfasst sind. Die Erwerbstätigenquote von Frauen im Jahr 2022 stieg gegenüber dem Jahr 2021 um 1,9 % (von 68,1 % auf 70,0 %) an. Damit ist der Zuwachs stärker als jener der Männer (1,3 % bzw. von 76,7 % auf 78,0 %). Auch ist eine signifikante Annäherung der Teilzeitquoten von Männern und Frauen zu verzeichnen (Quelle: Pressemitteilung 13 025-053/23 der Statistik Austria vom 14.03.2023). Wesentliche Erwerbsanreize für Frauen werden aus steuerpolitischer Sicht vorrangig durch die Entlastung von Erwerbseinkommen erzielt. Im Jahr 2022 sind dahingehend wesentliche Fortschritte erzielt worden: Im Februar ist das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 in Kraft getreten, welches einerseits den bisher wichtigsten Ökologisierungsschritt in Bezug auf das Abgabensystem darstellt und andererseits eine umfassende Entlastung des Faktors Arbeit sicherstellt. Die zweite und dritte Tarifstufe in der Lohn- und Einkommensteuer wurden bzw. werden von 35 % auf 30 % bzw. von 42 % auf 40 % gesenkt. Der Eingangssteuersatz wurde bereits mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 gesenkt. Um Personen mit niedrigem Einkommen noch weiter finanziell zu entlasten, wurden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag sowie der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag angehoben. Ferner wurden der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag erhöht. Letzterer steht nunmehr allen niedrigverdienenden Erwerbstätigen (bisher nur Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern) zu. Auch zur Abfederung der Teuerungsfolgen wurde auf Erwerbseinkommen in besonderer Weise Bedacht genommen. So wurden sowohl kurzfristig wirksame Maßnahmen für Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener vorgesehen (z. B. Teuerungsabsetzbetrag, Anhebung der Sozialversicherung-Rückerstattungsgrenze), aber auch der Mittelstand und Familien entlastet (z. B. Erhöhung des regionalen Klimabonus, Anti-Teuerungsbonus, Vorziehen der Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages, Teuerungsprämie). Ein entscheidender Schritt erfolgte mit der im Herbst 2022 auf den Weg gebrachten Abschaffung der kalten Progression zur nachhaltigen Absicherung und Stärkung der Kaufkraft. Der Anteil der Entlastungsmaßnahmen (bezogen auf die Maßnahmen zum Teuerungsausgleich) beträgt am durchschnittlichen Einkommen des untersten Dezils 10,2 % (2023: 5,1 %), im zehnten Dezil nur mehr 1,3 % (2023: 1,5 %). Auch ist hervorzuheben, dass der Anteil am Entlastungsvolumen im Gendervergleich zwischen Frauen und Männern gleich verteilt ist – zu je 49 %, die Zuordnung der verbleibenden 2 % ist abhängig von der Zuordnung von Zahlungen für Kinder (z. B. im Jahr 2022 erhöhte Familienbeihilfe), wobei Frauen in der Regel häufiger als Empfängerinnen aufscheinen (Quelle: Verteilungswirkung der drei Maßnahmenpakete zum Teuerungsausgleich, Anfragebeantwortung des Budgetdienstes vom 11.10.2022). Aufgrund der vorteilhaften Beschäftigungslage, die – basierend auf einer datenmäßigen Betrachtung – Frauen miteinschließt, wie auch aufgrund der umfassenden Entlastung von Arbeitseinkommen bzw. der damit bewirkten Stimulierung von Beschäftigungsanreizen kann eine überplanmäßige Zielerreichung des Wirkungsziels angegeben werden. Die umrissenen steuerpolitischen Maßnahmen leisten durch die finanzielle Entlastung und die gerechtere Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit weiters einen positiven Beitrag zur Erreichung der gleichstellungsbezogenen UN-Nachhaltigkeitsziele (SDG-Ziel 5).