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WIRKUNGSZIEL

Stärkung der Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung.

Stärkung der Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung.

2020
Wirkungsziel teilweise erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben vor allem des BMSGPK, aber auch der anderen Ministerien, wurde die Bewerbung des Basiskontos und einige Richtlinienumsetzungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Endlich konnte aber das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz, das zu einer besseren Rechtsdurchsetzung bei kollektiven grenzüberschreitenden Verbraucherproblemen führen soll, zu einem Abschluss gebracht werden. Die Einbringung des Standpunkts der Verbraucherinnen und Verbraucher ist gerade in Zeiten von wirtschaftlicher Rezession sehr schwierig. Es muss verstärkt auf jene Menschen geachtet werden, die durch die COVID-19-Pandemie Einkommensverluste zu verzeichnen hatten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Positiv darf in dem Zusammenhang vermerkt werden, dass der Entwurf der Umsetzung der Restrukturierungs-Richtlinie mit der Verkürzung des Insolvenzzeitraums auf 3 Jahre, auch auf Private erstreckt wurde. Es ist zu hoffen, dass die derzeitige Befristung des Anwendungsbereichs dieser Regelung im Begutachtungsverfahren entfällt.

Die Verhandlungen zu einer langfristigen Finanzierung des VKI gestalten sich mühsam, da bereits im Vorfeld unterschiedliche Vorstellungen über den Umfang der im Regierungsprogramm festgelegten Evaluierung bestehen. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft im Bereich der Produktsicherheit läuft weiterhin gut. Auch die Klagstätigkeit des VKI im Auftrag des Sozialministeriums bewährt sich in gewohnter Weise: nicht nur Rechtsklarstellung und Rechtsweiterentwicklung, oftmals durch den EuGH, sondern auch Unterstützung bei schwierigen Rechtslagen (siehe Volkswagen) sind die begrüßenswerten Folgen für Verbraucher/innen.