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Untergliederung 10

Bundeskanzleramt

2023

Leitbild der Untergliederung

Als Bindeglied zwischen den Gebietskörperschaften, dem Parlament und den Bundesverwaltungsstellen schafft das Bundeskanzleramt den Rahmen für eine aktive Regierungspolitik. Es agiert als Service- und Informationsdrehscheibe sowohl für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen als auch für die öffentliche Verwaltung Österreichs auf Basis der ständigen Weiterentwicklung von (digitalen) Verwaltungsservices des eigenen Wirkungsbereichs. Aufgrund seiner Koordinierungsfunktion leistet es einen wichtigen Beitrag zur Gestaltung der europäischen Zukunft in Zusammenarbeit mit der gesamten Bundesverwaltung sowie den Gebietskörperschaften. Weiters ist das Bundeskanzleramt für die staatliche Verfassung zuständig und sichert die Rechtsstaatlichkeit. Das Bundeskanzleramt fördert Integration, Gleichstellung und Chancengerechtigkeit als maßgeblichen Beitrag zu Freiheit, Wohlstand sowie sozialem Frieden, insbesondere durch einen intensiven Stakeholderdialog sowie die Erstellung von Strategien und Maßnahmen. Es bekennt sich dabei zu Objektivität sowie Integrität und gewährleistet die gesetzlich verankerte Transparenz.

Zugeordnetes Ressort

Wirkungsziele 2023

Ein Wirkungsziel ist ein angestrebter, zukünftiger Zustand im Verantwortungsbereich eines Ressorts.

Das Wirkungsziel beschreibt das Ergebnis, das das Ressort kurz- bis mittelfristig erzielen soll (beispielsweise „höhere Verkehrssicherheit“ oder „Reduktion von Treibhausgasen“). Die Summe aller Wirkungsziele zeigt die Schwerpunkte, welche die Ressorts zum Wohle der Gesellschaft setzen.


Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Zuständigkeit
Status Ziel-Erreichungsgrad
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Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Vorhaben

Ein Vorhaben ist ein Bündel an Tätigkeiten, welche durch die Ressorts erbracht werden. Hierbei werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden:

Bei Regelungsvorhaben handelt es sich etwa um Bundesgesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Sonstige Vorhaben stellen beispielsweise große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben oder größere Anschaffungen dar.


Zuständigkeit
Status Ziel-Erreichungsgrad

"ELAK neu" – vom elektronischen zum digitalen Akt

Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, Finanzjahr 2018

Bündelung: Informationskampagne der Bundesregierung des Jahres 2021 zur Bewältigung der Corona-Krise, Rahmenvereinbarung mit der Wavemaker GmbH (bis Mai 2021) und mit der MediaCom (ab Juni 2021) über Agenturleistungen

Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, Finanzjahr 2021

Bündelung: Pilotierung des Once Only-Prinzips – Teilbereich Unternehmen (Phase 1) gebündelt mit Produktivsetzung der Kommunikationsinfrastruktur (Phase 2)

Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, Finanzjahr 2018

Bündelung: oesterreich.gv.at eine Plattform für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Phase 1 (2018-2019) gebündelt mit Phase 2 Basiskomponente und erste Behördenwege gebündelt mit Kampagne Kommunikation E-Government-Service-Innovationen

Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, Finanzjahr 2018

Bündelung: Umsetzung von Sprachfördermaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds im Zeitraum 01.01.2019 – 31.03.2020 nachträglich gebündelt mit der Verlängerung der Umsetzung dieser Maßnahmen bis zum 31.3.2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und der Novelle zum Integrationsgesetz BGBl. I Nr. 41/2019

Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, Finanzjahr 2018

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